Grundstücke oder Grundstücksteile, die zum baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gehören, sind hingegen nicht erschlossen. Darüber, wo der unbeplante Innenbereich aufhört und der Außenbereich beginnt, kann man sich jedoch – bekanntermaßen – trefflich streiten.
Hinterlieger: Das BVerwG definiert den Begriff der unterwertigen gemeinsamen Nutzung zweier Grundstücke.
Wenn ein einheitliches Grundstück vor dem Entstehen der Beitragspflicht geteilt wird, stellen sich zwei Fragen: ist diese Teilung rechtsmissbräuchlich? Und wenn ja, wer ist beitragspflichtig?