Ein Erschließungsvertrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ermöglicht es einer Gemeinde, dass ein Privater für sie Erschließungsanlagen ohne Kosten herstellt und ist damit ein hilfreiches Werkzeug bei der Herstellung von Infrastruktur in Zeiten klammer Kassen. Die Möglichkeit zum Abschluss eines Erschließungsvertrags hat aber auch eine Kehrseite – sie kann die Gemeinde in Zugzwang bringen.
Eine Gemeinde möchte verhindern, dass ein Unternehmen eine Windenergieanlage auf ihrem Gemeindegebiet errichtet. Einer der Punkte, die die Gemeinde gegen die Errichtung des Windrads vorträgt, ist die fehlende Erschließung desselben. Die Bauherrin bietet also der Gemeinde den Abschluss eines Erschließungsvertrags an, in dem sie sich zu verschiedenen Maßnahmen bezüglich des Weges verpflichtet. Die Gemeinde verlangt hingegen u.a. einen deutlich besseren Ausbauzustand und eine hohe Nutzungsgebühr. Als die Bauherrin das ablehnt, verweigert die Gemeinde – mangels ausreichender Erschließung – das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Es kommt zum gerichtlichen Verfahren.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die obergerichtliche Entscheidung vor.
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