Die Beklagte (Grundstückseigentümerin) wendet sich gegen die Inanspruchnahme durch die Klägerin (Gemeinde) aus einer Vereinbarung zur Kostenübernahme für die Asphaltierung eines Weges. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.292,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4. März 2020 und Mahnauslagen in Höhe von 33,05 € verurteilt.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die obergerichtliche Entscheidung vor.
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