Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen

Vorschau

Widerspruch unzulässig: Entscheidung zur Sache möglich?

Der Fall:

Gegen die jeweils am 26. März 2021 zugestellten Erschließungsbeitragsbescheide erhob die zum Beitrag Herangezogene (und spätere Klägerin) mit Schreiben vom 21. April 2021, laut Eingangsstempel bei der Gemeinde eingegangen am 28. April 2021, Widerspruch. Die Gemeinde legte den Widerspruch daraufhin dem Landratsamt vor. Auf dem Vorlageschreiben wurde durch die Gemeinde vermerkt, dass nicht geklärt werden könne, ob der Widerspruch tatsächlich am 28. April 2021 eingegangen sei, dies könne auch einige Tage früher geschehen sein.

Das Landratsamt wies die Widersprüche nach sachlicher Prüfung mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Februar 2024 als zulässig, aber unbegründet zurück.

Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat angenommen, die Widersprüche seien wohl fristgemäß eingegangen, weil die Beweiskraft des Eingangsstempels durch den relativierenden Vermerk der Gemeinde aufgehoben sei und die Umstände für einen früheren, rechtzeitigen Eingang des Widerspruchsschreibens sprächen. Da es dies aber nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt hat, komme es entscheidungserheblich auf den zweiten Begründungsstrang des erstinstanzlichen Urteils zur Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde bei (unterstellt) verspätetem Widerspruch an. Die Klage blieb erfolglos.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.

Und:  Klicken Sie doch mal auf unsere Service-Seite …