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Teilstreckenausbau, Erneuerung einer Straße nur auf einer Teilstrecke

 


Der Fall:

Die Gemeinde hat eine Straße mit einer Gesamtlänge von 214 m nur auf einer Länge von 163 m erneuert. Im übrigen Bereich war die Straße noch in ordnungsgemäßen Zustand und wurde so belassen. Die Gemeinde hat die Erneuerungsmaßnahme auf alle Grundstückseigentümer, die an der Anlage anliegen, umgelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Gemeinde habe die Anlage nicht in allen Teileinrichtungen auf der gesamten Länge ausgebaut. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung noch für einen Teilstreckenausbau vor. Das OVG hat das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.

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