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Wenn Sondergebiete Sonderverteilungsregelungen brauchen

Das Erschließungsbeitragsrecht fordert in § 131 Abs. 3 BauGB, dass wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Wenn sich also im Erschließungsgebiet ein Sondergebiet befindet, für das die „Standard-Erschließungsbeitragssatzung“ keine gute Regelung hat, dann muss eine vorteilsgerechte Lösung gefunden werden.

Der Fall (vereinfacht):
Die Gemeinde erschließt ein sehr großes Grundstück, das im Bebauungsplan als „Sondergebiet Photovoltaik“ ausgewiesen ist. Für das Grundstück wird festgesetzt, dass Gebäude maximal 5m hoch sein und die Solarmodule maximal 3,5m in der Höhe erreichen dürfen. Die Gemeinde zieht die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks zu einem sechsstellen Erschließungsbeitrag heran, da sie das Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 belegt. Diese geht gerichtlich gegen den Bescheid vor.

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die obergerichtliche Entscheidung vor.

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