Der Tag der Bekanntgabe ist maßgeblich für den Beginn der Rechtsmittelfristen. Während bei einem förmlich zugestellten Bescheid der Tag der Zustellung durch den Zustellungsnachweis dokumentiert wird, gilt bei der formlosen Bekanntgabe durch einfachen Brief eine Zugangsvermutung. Soweit das jeweilige Landesrecht auf die maßgeblichen Vorschriften der Abgabenordnung verweist (z.B. in Bayern durch Art. 13 Abs. 4 Nr. 3 b KAG-BY, findet § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung. Hiernach galt bislang, dass der Bescheid ab dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Hier gibt es eine Änderung.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.
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