Die Gemeinde zog den Beitragspflichtigen zu einem Erschließungsbeitrag für ein nur 60 m langes Sträßchen heran, das zwei Straßen – den K.-steig und den M.-Steig – verbindet. Der Beitragspflichtige war der Meinung, die kurze Verbindungsstraße müsse als unselbstständiges Anhängsel gemeinsam mit den beiden anderen Straßen abgerechnet werden. Alternativ bildeten die Straßen eine Erschließungseinheit, für die der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden müsse. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.
Und: Klicken Sie doch mal auf unsere Service-Seite …