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Rückwirkender Erlass der Beitragssatzung

Sachverhalt(gekürzt)

Die Grundlagen für den angefochtenen …beitragsbescheid v. 31.1.2018 ergaben sich aus der Beitragssatzung v. 8.7.2010 und der rückwirkend zum 6.8.2017 in Kraft getretenen Satzung v. 25.8.2022, aus der sich weitere notwendige Einzelheiten ergeben. Der Beitragspflichtige – und spätere Kläger – vertrat die Auffassung, die Rückwirkung der Satzung v. 25.8.2022 hätte auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung vom 8.7.2010 erfolgen müssen, was aber nicht geschehen war. Verjährung sei eingetreten.

Die erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Der Kläger beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. Hatte der Antrag Erfolg?

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die obergerichtliche Entscheidung vor.

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