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Genügt ein festgesetztes, aber nicht realisiertes Geh- und Fahrtrecht, um einen Hinterlieger zu erschließen?

Die Erschließung der Hinterlieger steht und fällt oft mit der Frage, inwiefern der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks gesichert über das Anliegergrundstück zu seinem Grundstück gelangen kann. Liegt ein dinglich gesicherter Weg vor, ist die Frage unproblematisch. Aber wie sieht es aus, wenn der Anlieger zwar einen Weg sichern müsste – es aber nicht getan hat?

Der Fall (vereinfacht):

Der Kläger ist Eigentümer eines Anliegergrundstücks und wird zu einem Erschließungsbeitrag von 86.000 EUR herangezogen. Er trägt im gerichtlichen Verfahren vor, dass ein Grundstück in der Verteilung nicht berücksichtigt wurde, obwohl es als Hinterlieger erschlossen sei. Es habe zwar keine gesicherte Zuwegung, aber im Bebauungsplan sei ein Geh- und Fahrtweg über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück festgesetzt. Damit sei es erschlossen und müsse ebenfalls bei der Verteilung berücksichtigt werden.

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.

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