Wird der Beitragsbescheid rechtlich gesehen „zu früh“ erlassen, weil die sachliche Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2) noch nicht entstanden war, so ist der (zunächst) rechtwidrige Beitragsbescheid grundsätzlich aufzuheben. Mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht scheidet eine Aufhebung aber dann aus, wenn der Fehler während des Rechtsmittelverfahrens geheilt wird, indem die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht noch geschaffen werden.
In unserer Aktualisierung vom 2. Januar 2025 haben wir hierzu die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshof v. 05.02.2024 – 6 ZB 23.1545 vorgestellt. Sie finden unseren Beitrag unter AKTUELL – Basiswissen:
Der maßgebliche Auszug aus der genannten Entscheidung:
„Denn eine gerichtliche Aufhebung des möglicherweise zu früh und damit rechtswidrig erlassenen, nunmehr aber durch die Rechtslage gedeckten Beitragsbescheids ist dann ausgeschlossen, wenn er umgehend wieder erlassen werden müsste (und könnte), der ursprünglich rechtswidrige Beitragsbescheid im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen mit Wirkung für die Zukunft, also ex nunc, nicht ex tunc – geheilt wird (…).“
Diese Grundsätze sind in bestimmten Fallkonstellationen in Frage zu stellen. Hier kommt der Fall:
Bei Erlass des Beitragsbescheids war dieser rechtswidrig, weil die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 125 BauGB nicht erfüllt waren. Dieser Mangel wurde zwar – für sich betrachtet – durch einen nachfolgenden Gemeinderatsbeschluss zur Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB behoben (s. hierzu in Ihrem Matloch/Wiens Rdnrn. 60 ff.). Was unterscheidet den heute besprochenen Fall von dem vorangegangenen? Seien Sie gespannt.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle obergerichtliche Entscheidung vor.
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