Der Fall:
Die klagende Stadt begehrt vom beklagten Freistaat Bayern die Erstattung von entgangenen Straßenausbaubeiträgen für die 2017 abgeschlossene Erneuerung der Straßenentwässerung der T.- Straße, die sie seit dem 1. Januar 2018 wegen der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht mehr von den bevorteilten Grundstückseigentümern erheben darf. Dabei gab sie zur haushaltsmäßigen Veranschlagung an, dass im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung davon ausgegangen worden sei, dass die Gesamtmaßnahme vorwiegend im Wege der Reparatur abgearbeitet werde und somit keine Mehrung des Anlagevermögens darstelle. Deshalb seien die Ausgaben insgesamt im Verwaltungshaushalt veranschlagt worden. Erst nach Fertigstellung des Haushalts und Prüfung der einzelnen Maßnahmen habe sich herausgestellt, dass die Erneuerung des Mischwasserkanals in der T.-Straße teilweise eine beitragspflichtige Maßnahme darstelle.
Die Regierung lehnte den Erstattungsantrag ab. Die zwingende Voraussetzung des Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 KAG sei nicht erfüllt, weil die Baumaßnahme nicht im Vermögenshaushalt veranschlagt sei, sondern im Verwaltungshaushalt.
Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. März 2022 abgewiesen. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie den Erstattungsanspruch weiterverfolgt. Der BayVGH hat die Berufung zurückgewiesen.
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