Eine Anlage ist aus dem Anwendungsbereich des Erschießungsbeitragsrechts von vornherein ausgenommen, wenn es sich um eine sogenannte „vorhandene Erschließungsanlage“ (§ 242 Abs. 1 BauGB; in Bayern: Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG BY) handelt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 bereits fertiggestellt war (sogenannte „historische Straße“).
Die Gemeinde erhob Erschließungsbeiträge für eine Anlage, die auf einer Teilstrecke eine bereits Anfang der 1950-er Jahre errichtete Privatstraße umfasst. Hinsichtlich dieser Teilstrecke ist die Gemeinde erst im Jahr 1964 Trägerin der Straßenbaulast geworden. Ein Beitragspflichtiger klagte mit dem Argument, es handele sich bei der Teilstrecke um eine vorhandene Erschließungsanlage, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.
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