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Der Beitragsbescheid im Geflecht der Beitragserhebungsausschlussfristen

Der Fall:

Der hier vorgestellte Fall spielt in Bayern, wo es seit dem 1.4.2021 eine Beitragserhebungsausschluss-Frist von 25 Jahren gibt (Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG-BY)- der Fristbeginn knüpft an den Beginn der Herstellung der Erschließungsanlage an – sog. Altanlagenregelung.
Nicht nur in Bayern bestehen weitere Ausschlussfristen für die Beitragserhebung (s. Matloch/Wiens Rdnr. 1140), die aber in der hier vorgestellten obergerichtlichen Entscheidung keine Rolle spielen. Um Unklarheiten und Missverständnisse zu vermeiden, seien sie am bayerischen Beispiel vorgestellt:

  • Festsetzungsverjährungsfrist: knüpft an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an (§ 133 Abs. 2 BauGB). Fristdauer 4 Jahre

  • Verjährungshöchstfrist: knüpft an das Entstehen der Vorteilslage an; diese entsteht mit Vollendung der technischen Herstellung, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt bereits sind. Fristdauer 20 Jahre

  • Altanlagenregelung (der hier vorgestellte Fall): knüpft an den Beginn der Herstellung an. Fristdauer 25 Jahre

  • Zahlungsverjährungsfrist: bezieht sich aber nicht auf die Beitragsfestsetzung, sondern setzt sie voraus. Frist für die Vollstreckung nach § 228 AO im Regelfall 5 Jahre

Teil 1:

Sachverhalt:
Die Gemeinde zog mit Bescheid vom 24. 03.2021 den Eigentümer eines erschlossenen Grundstücks zum Beitrag für die endgültige Herstellung der Straße heran. Auf dessen Widerspruch hob das Landratsamt als Widerspruchsbehörde den Erschließungsbeitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2022 auf. Zur Begründung wurde angegeben, der Beitragserhebung stehe der am 1. April 2021 in Kraft getretene Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG entgegen, weil mit der Herstellung der A...-Straße als Erschließungsanlage bereits 1995 begonnen worden und die 25-Jahresfrist demnach abgelaufen sei.
Die Gemeinde war hiermit nicht einverstanden und erhob Klage gegen den Widerspruchsbescheid. Zur Begründung machte sie geltend, dass Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nicht anwendbar sei, weil die sachliche Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) bereits vor dem Inkrafttreten am 1. April 2021 entstanden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Juli 2024 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG sei anwendbar und verbiete ab seinem Inkrafttreten am 1. April 2021 die Beitragsfestsetzung, auch wenn die sachlichen Beitragspflichten bereits vorher entstanden seien. Vor allem aus der Gesetzesbegründung ergebe sich deutlich, dass es sich bei der 25-Jahresfrist seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Anlage um eine Ausschlussfrist handeln solle, nach deren Ablauf die Betroffenen nicht mehr mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechnen müssten.
Hiergegen beantragte die Gemeinde zu Zulassung der Berufung.

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die obergerichtliche Entscheidung vor.

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