Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen

Vorschau

Erschlossensein von gefangenen Hinterliegergrundstücken

Die Frage der Erschließung von Hinterliegern nach § 131 Abs. 1 BauGB ist immer wieder schwierig zu beantworten, da hier zahlreiche Aspekte eine Rolle spielen. Sind die Grundstücke selbstständig bebaubar? Besteht Eigentümeridentität zwischen den Grundstücken? Und ist der Hinterlieger gefangen?

Der Fall (vereinfacht):

Die Gemeinde stellt eine Erschließungsstraße erstmalig her. Dem Kläger gehören mehrere Grundstücke: zwei (unbebaute) Grundstücke, die nur von der streitbefangenen erschlossen werden, ein bebautes Grundstück, für das die Straße eine Zweiterschließung darstellt, sowie sechs Grundstücke, die als gefangene Hinterlieger unbebaut sind. Die Gemeinde zieht den Kläger zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 65.000 EUR heran. Der Kläger wendet ein, dass die Hinterliegergrundstücke nicht erschlossen sind, in den vorinstanzlichen Entscheidungen werden die Beiträge aber im Wesentlichen für rechtmäßig erachtet.

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.

Und:  Klicken Sie doch mal auf unsere Service-Seite …