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Höchstrichterlich bestätigt: Erforderlichkeit richtet sich nach prognostischem Bedarf

In der Praxis führen häufig die konkrete Planung von Erschließungsanlagen und die damit ausgelösten Kosten zu Unmut seitens der Anlieger. Gerne wird die Planung im Hinblick auf preiswertere Ausführungen oder kostengünstigere Gestaltungen hinterfragt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Diskussion um die Maßnahmenplanung ist (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m.) § 129 Abs. 1 BauGB, nach dem Beiträger „nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen“. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes kommt der Kommune – gerade auch im Hinblick auf die Planungshoheit – ein großer Spielraum zu, der seine Grenzen dann erreicht, wenn die konkrete Planung sachlich schlechthin nicht vertretbar ist.

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.

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