Der Freistaat Bayern hat zum 01.01.2018 die Erhebungsmöglichkeit für Straßenausbaubeiträge, die sich bis dahin in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) fand, aufgehoben. Hintergrund war
Der Fall:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages.
Die etwa 150 m lange zur Abrechnung gestellte Erschließungsanlage „A3.weg (Nord)“ beginnt an der Einmündung in den F.-wegs im Norden und endet im Süden bei der FlNr. 2947, wo sich der Weg an einer Gabelung aufspaltet und westlich weiter als „A3.weg“ in den Außenbereich und östlich weiter als „N. Weg“ verläuft.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem erstinstanzlichen Urteil den Beitragsbescheid lediglich teilweise als rechtswidrig angesehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein stelle sich der der Abrechnung räumlich zugrunde gelegte Teil der O. straße „A3.weg“ (A3.weg Nord) als eigenständig zu betrachtende Erschließungsanlage dar. Die sachlichen Beitragspflichten seien erst im Jahr 2021 entstanden, da die streitgegenständliche Erschließungsanlage auch nach den Baumaßnahmen in den 1990er Jahren weder über einen frostsicheren Unterbau noch über eine ausreichende Straßenentwässerung verfügt habe. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen stehe auch der am 1. April 2021 in Kraft getretene Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG nicht entgegen.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle obergerichtliche Entscheidung vor.
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