Das Beitragsrecht bietet verschiedene Möglichkeiten, die endgültigen Baukosten vorzufinanzieren. Neben einem geteilten Vorgehen (Kostenspaltung, Abschnittsbildung) ist insbesondere eine gestufte Beteiligung der Anlieger mittels Vorausleistungen möglich. Während bei dem geteilten Vorgehen die endgültige Abrechnung einer Teilanlage (Kostenspaltung) bzw. eines Anlagenteiles (Abschnittsbildung) stattfindet, stellt die Vorausleistung eine echte Vorfinanzierung dar – der Anlieger geht hier in Vorleistung.
Klar ist aber auch, dass solche gestuften Verfahren immer auch Fehlerquellen darstellen. Mit den Komplikationen bei der Vorausleistung befasst sich die folgende Entscheidung: Hier fand nach Festsetzung der Vorausleistung, aber vor Entstehen der endgültigen Beitragspflicht ein Eigentümerwechsel statt.
Die Entscheidung ist jedoch auch im Gesamtzusammenhang der Rechtsprechung zu bewerten, da der BayVGH zu dieser Frage bereits 2010 eine abweichende Rechtsauffassung geäußert hat.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Entscheidung vor.
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