Die später beklagte Gemeinde hatte im Jahr 2008 zunächst nur die Anlieger eines Teilstücks der Straße zu Beiträgen herangezogen. Nachdem es als Fehler erkannt wurde, dass nicht sämtliche Anlieger der gesamten Straße herangezogen wurden, erhob die Gemeinde im Anschluss an den Gesamtausbau der Straße im Jahr 2015 erneut Beiträge, so auch gegenüber der Klägerin, die bereits bei der früher erfolgten – unkorrekten – Beitragserhebung herangezogen worden war. Die Klägerin ließ den Bescheid bestandskräftig werden und begehrt nun von der beklagten Gemeinde die Verpflichtung zur Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides über die Heranziehung von Beiträgen. Weiter begehrt sie die Rückzahlung des darin festgesetzten Ausbaubeitrages. Inzwischen ist auch die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist verstrichen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin an das Berufungsgericht. Sie trägt vor, die dem Abgabenbescheid zugrundeliegende Satzung enthalte einen Verstoß gegen das Zitiergebot und sei damit unwirksam gewesen. Weiter wendet sie ein, dass bei der Frage der Festsetzungsverjährung von Erschließungsbeiträgen – was das Verwaltungsgericht verkannt habe – die Grundsätze von Treu und Glauben, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts gehörten, anzuwenden seien. Außerdem sei sie doppelt herangezogen worden.
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