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Erschließung eines nicht gefangenen Hinterliegers bei Ausrichtung auf die abzurechnende Anlage

Der BayVGH sieht es bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken als Voraussetzung für das Erschlossensein an, dass das Grundstück auf die abzurechnende Anlage ausgerichtet ist. Ein Beispielsfall, wie das aussehen könnte hat er hier entschieden.

Der Fall (leicht vereinfacht):

Der Kläger ist Eigentümer von mehreren Grundstücken, die zwischen zwei Straßen liegen: der abzurechnenden Anlage P-Straße und der Zweiterschließung W-Straße. Eines der Grundstücke – die FlNr. 21 – liegt direkt an der W-Straße an, ist aber über ein dem Kläger gehörendes Anliegergrundstück auch an die abzurechnende P-Straße angebunden. Das Grundstück ist mit zwei Gebäuden gebaut: dem Wohnhaus des Klägers, das über die W-Straße (die Zweiterschließung) direkt erschlossen ist und einer Scheune, die ausschließlich über ein Anliegergrundstück des Klägers von der P-Straße (der abzurechnenden Anlage) erreichbar ist. Die Gemeinde hat den Kläger für die abzurechnende Anlage auch für die FlNr. 21 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen, wogegen sich dieser aber wehrt.

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.

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