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Fehlen der straßenrechtlichen Widmung; Nachholung?

Der Fall:

Mit Beitragsbescheid vom 29. März 2016 setzte die Gemeinde gegenüber den (späteren) Klägerinnen einen Straßenausbaubeitrag fest. Bereits in den 1950‘er Jahren wurden Häuser entlang der heutigen …-Straße aufgrund von Anbauverträgen mit der Gemeinde errichtet. Der Straßenkörper der …-Straße wurde erst im Oktober 1963 endgültig fertiggestellt, eine Widmung ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht erfolgt.

Am 6. Juli 2017 hat die Beklagte eine Bekanntmachung über die am 15. November 2015 beschlossene Widmung der Gerhart-Hauptmann-Straße mit Wirkung zum 1. Januar 2010 als Gemeindestraße in die Baulast der Stadt veröffentlicht. Da weder die Beschlussfassung noch die Bekanntmachung der im November 2015 beschlossenen Widmung das Wort „rückwirkend“ enthielt, hat die Ratsversammlung der Beklagten am 24. September 2018 erneut beschlossen, die …-Straße als Gemeindestraße mit Wirkung zum 1. Januar 2010 „rückwirkend“ zu widmen. Eine erneute Bekanntmachung ist erfolgt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Klägerinnen am 15. Juni 2017 Klage erhoben. Nach deren Abweisung durch das Verwaltungsgericht haben sie Anträge auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt. Hatten Sie Erfolg?

 

In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die obergerichtliche Entscheidung vor.

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