Die Eckvergünstigung ist ein Standardpassus der allermeisten Erschließungsbeitragssatzungen und führt dazu, dass Grundstücke, die mehrfach erschlossen sind, gegenüber einfach erschlossenen Grundstücken günstiger gestellt werden. Wie ist das aber mit dem strengen Gleichheitssatz des Beitragsrechts vereinbar?
Der Fall (stark vereinfacht):
Der Kläger ist Eigentümer eines erschlossenen Grundstücks und wir zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. von ca. 88.000 EUR herangezogen. Die Gemeinde hatte in ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) geregelt, dass die Eckvergünstigung generell ohne Rücksicht auf die erfolgte oder zukünftige Beitragszahlung für die weitere(n) Erschließungsanlage(n) gewährt wird. Diese Regelung, die andere erschlossene Grundstücke ent- und seines stärker belastet, sei rechtswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wenn, dann dürfen nur die Grundstücke entlastet werden, für die feststeht, dass sie schon einmal einen Erschließungsbeitrag gezahlt haben.
In der nächsten Aktualisierung stellen wir Ihnen die aktuelle Gesetzesänderung vor.
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