Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
16.12.2020

Z2_2016-03-08_Ausbau vorhandener Straßen, historische Straße

1901 verbindet ein kleiner Weg zwei Höfe, die gut zwei Kilometer auseinander liegen.

Über die Jahre und Jahrzehnte werden aus den Höfen kleine Weiler, im Jahr 1940 wird der Weg kurzerhand mit einer wassergebunden Deckschicht überzogen und mit Randsteinen befestigt.

Aus den beiden Weilern wird in der Nachkriegszeit ein kleiner Ort und 1965 sind nur noch einzelne Baulücken an der Straße vorhanden.

2010 reißt die Gemeinde die Straße vollständig auf und stellt sie technisch komplett her. Das Bauprogramm sieht einen Gehweg vor, der aber noch nicht vollständig realisiert ist, da es Probleme mit dem Grunderwerb gibt.

 

Fragen:

  • Wann entstand bzw. entsteht die Beitragspflicht?

  • Wann fand der Funktionswandel statt?

  • Wann wurde aus beitragsrechtlicher Sicht mit der Herstellung begonnen?

  • 25-Jahres-Frist?

 

Haben Sie die Fragen lösen können?

Hier kommen die Antworten:

 

Wann entstand bzw. entsteht die Beitragspflicht?

Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist – neben dem Vorliegen einer Erschließungsbeitragssatzung und den Voraussetzungen des § 125 BauGB, einer Widmung und der letzten Rechnung – die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.d. § 127 BauGB, vorliegend einer Anbaustraße.

Eine Beitragspflicht kann jedoch nicht entstehen, wenn eine Straße bereits einmal erstmalig hergestellt war, d.h. wenn die Straße bereits vor dem 29.6.1961 vorhanden war (§ 242 Abs. 1 BauGB).

Ob eine Straße als bereits vorhanden in diesem Sinne einzustufen ist, hängt davon ab, ob sie
- erstens – Anbaufunktion hatte und – zweitens – zu diesem Zeitpunkt dem technischen Ausbaustandard aufwies, den eine zeitgemäße Anbaustraße vorweisen musste.

Vorliegend stellt sich die Frage, wann die Straße, die hier vor 1961 zumindest in irgendeiner Form bereits existent war, zur Anbaustraße geworden ist.

 

Wann fand der Funktionswandel statt?

Eine Anbaustraße ist nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine öffentliche Straße, die zum Anbau bestimmte ist. Insbesondere Außenbereichs-, Gemeindeverbindungsstraßen oder landwirtschaftliche Wege sind daher keine Anbaustraßen.

Im dargestellten Fallbeispiel verlief der Weg 1901 zweifellos durch den Außenbereich. Da ein Bebauungsplan nie erlassen wurde, kommt allenfalls ein Funktionswandel in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung erhält eine Straße in einem unbeplanten Gebiet die Funktion einer Erschließungsanlage nicht schon dadurch, dass vereinzelt Grundstücke an ihr bebaut werden, sondern sie verändert ihre rechtliche Qualität erst dann, wenn an ihr eine gehäufte Bebauung einsetzt und zumindest für eine Straßenseite bauplanungsrechtlich eine Innenbereichslage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist (vgl. z.B. BayVGH 6 ZB 06.1635).

Von einer gehäuften Bebauung konnte jedoch erst 1965 gesprochen werden, d.h. der Funktionswandel ist erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Dann allerdings war das Bundesbaugesetz (BBauG, der Vorgänger des BauGB) bereits in Kraft, d.h. die Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB findet keine Anwendung.

 

Wann wurde aus beitragsrechtlicher Sicht mit der Herstellung begonnen?

Der Beginn der Herstellung einer Erschließungsstraße setzt eine Zielgerichtetheit voraus, d.h. die Gemeinde muss Maßnahmen durchgeführt haben, die auf die Herstellung einer Anbaustraße abzielten.

Im Beispielsfall wurden im Jahre 1940 Baumaßnahmen vorgenommen. Unabhängig von der Frage, ob für diese baulichen Maßnahmen überhaupt die Gemeinde verantwortlich ist (und nicht z.B. die Anlieger selbst), lag zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Anbaustraße vor. Bauliche Veränderung an einer Außenbereichsstraße ohne konkreten Plan, sie (z.B. durch Erlass eines Bebauungsplans) zu einer Innenbreichsstraße werden zu lassen, können jedoch niemals der Beginn der Herstellung einer Anbaustraße sein.

Von erstmaligen Baumaßnahen, die darauf abzielen, eine Anbaustraße herzustellen, kann somit erst 2010 gesprochen werden. Zu diesem Zeitpunkt kann der Beginn der Herstellung angenommen werden.

 

25-Jahres-Frist?

Nach dem am 1.4.2021 in Kraft tretenden Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG kann ein Erschließungsbeitrag für eine Straße nicht erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Hierbei kommt es – wie dargestellt – auf die zielgerichtete Herstellung der Erschließungsanlage an. Diese fand im o.g. Beispielsfall erst 2010 statt, d.h. ein Erschließungsbeitrag kann bis 2035 erhoben werden.

 

Noch ein Tipp:


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: