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06.04.2021

A_2021-03-10_§ 125 Abs. 3 BauGB - Rechtmäßigkeit der Herstellung

Die Aufgabe:

Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan umgreift etwa 50 Grundstücke und sieht den Ausbau der Straßen wie folgt vor: jeweils 7 m Fahrbahnbreite plus 2 x 1,50 m Gehwegbreite. Die Straße A erschließt nur Grundstücke mit Wohnnutzung (Einfamilienhäuser), die Straße B erschließt gewerblich nutzbare Grundstücke (erheblicher LKW-Verkehr). Über die Straße C, an der Mischnutzung zulässig ist, wird der Verkehr zu und von den Straßen A und B geleitet.

Abweichend vom Bebauungsplan baut die Gemeinde die Straße A unter Verzicht auf einen der Gehwege aus.

 

Ist die Straße rechtmäßig hergestellt ?

 

Die Systematik:

Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB setzt einen Bebauungsplan voraus (§ 125 Abs. 1 BauGB).

Gemäß § 125 Abs. 3 BauGB wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

  1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
  2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

 

 


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