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11.02.2019

I_2013-11-14_Schulgrundstück: Erschlossensein, Eckermäßigung, Gewerbezuschlag

Aufgabe

 

An der neu gebauten und abzurechnenden Erschießungsanlage grenzte ein 3 ha großes Schulgrundstück an, das im Nordteil bebaut ist mit einem Schulgebäude und im Südteil mit einer 1,2 ha großen Schulsportanlage. Das Grundstück wird von Norden einer anderen Straße bereits erschlossen, von der aus man das Schulgebäude mit Pausenhof und dann – weiter südlich liegend – auch die Sportanlagen betreten kann. Die neue Erschließungsanlage verläuft parallel zur alten Erschließung südlich an das Grundstück angrenzend an der Sportanlage entlang; eine Zufahrt oder auch ein Zugang von der abzurechnenden Erschließungsanlage auf das Grundstück ist auf Grund einer Einzäunung an keiner Stelle möglich.

Die Satzung der abzurechnenden Gemeinde sieht vor, dass die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 2/3 anzusetzen ist, wenn Grundstücke von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden. Bei gewerblichen Grundstücken fällt vielmehr zusätzlich ein 50%iger Gewerbezuschlag an. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten laut der Satzung auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Unterrichtsräume beherbergen.

  1. Ist das gesamte Grundstück oder nur die Schulsportanlage aufgrund beschränkter Erschließungswirkung erschlossen?

  2. Darf für das Grundstück eine Eckvergünstigung angesetzt werden?

  3. Fällt für das Schulgrundstück ein Gewerbezuschlag an?


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