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11.02.2019

H_2019-04-24_Erschlossensein eines gefangenen Hinterliegers

Gefangene Hinterliegergrundstücke beschäftigen die Rechtsprechung vergleichsweise selten. Dies mag zum einen daran liegen, dass diese Fälle eher rar sind, da gefangene Hinterliegergrundstücke ohne gesicherte Zufahrt rechtmäßig gar nicht bebaubar sind und damit – eigentlich – gar nicht bebaut sein dürften. Zum anderen mag eine Rolle spielen, dass die Beitragspflichtigen, die ein gefangenes Hinterliegergrundstück in ihrem Eigentum haben, es eher nachvollziehen können für die Erschließungsanlage zahlen zu müssen, als die Eigentümer nicht gefangener Hinterlieger; gegen Erschließungsbeitragsbescheide für gefangene Hinterlieger wird also vielleicht weniger geklagt. Und so kommt vorliegende Entscheidung auch nur zustande, weil beide Aspekte zusammentreffen: ein bebautes gefangenes Hinterliegergrundstück und ein uneinsichtiger Eigentümer.

 

Grafik Erschließungsanlage A Der Fall:

Die Gemeinde erhebt für zwei (Hinter-)Hinterliegergrundstücke desselben Eigentümers einen Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage A: Die Fl.Nr. 44/2 wird gewerblich genutzt und ist nur über eine nicht gesicherte Zufahrt (in der Abbildung grau dargestellt) über zwei fremde Grundstücke an das Straßennetz angebunden. Die Fl.Nr. 193 hat hingegen gar keine wegemäßige Verbindung und wird überhaupt nicht genutzt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte in einem Eilverfahren summarisch, ob diese Grundstücke erschlossen sind i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB.

 

Die höchstrichterliche Entscheidung:

Fl.Nr. 44/2: gefangen + nicht gesicherte Zufahrt

„Bezüglich des Flurstücks 44/2 ist davon auszugehen, dass der Antragsteller zutreffend zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist, insoweit keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen […].

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Grundstück erschlossen, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Die durch die Erschließungsanlage und die damit bewirkte Erreichbarkeit vermittelte bauliche oder gewerbliche Ausnutzbarkeit ist der Erschließungsvorteil, der die anteilige Auferlegung des hierfür notwendigen Aufwandes rechtfertigt […]. Der Erschließungsvorteil kann sich neben dem unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstück (Anliegergrundstück) auch auf ein Grundstück erstrecken, das, wie hier das Flurstück 44/2, durch ein weiteres Grundstück von der Erschließungsanlage getrennt ist (Hinterliegergrundstück), soweit es tatsächlich durch eine Zufahrt über das Anliegergrundstück mit der Erschließungsanlage verbunden ist und diese Verbindung in rechtlich gesicherte Weise auf Dauer zur Verfügung steht […]. Da das Flurstück 44/2 - mit Blick auf die zwischen diesem und der Erschließungsanlage A... liegenden zwei weiteren, im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke - nicht durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist, kann sich ein Erschließungsvorteil für das in Rede stehende Flurstück ausnahmsweise nur ergeben, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch ein Grundstück, dessen Erschlossensein nach der baurechtlichen Situation zu verneinen wäre, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen wird und sich so die Beitragslast der übrigen Grundstücke vermindert. Das ist der Fall, wenn das Hinterliegergrundstück zum einen durch eine tatsächliche Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist und zum anderen ausschließlich über die Erschließungsanlage mit dem Straßennetz angebunden wird (sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück; vgl. Bundesverwaltungsgericht […]). Eine solche die Annahme einer Erschließung rechtfertigende Situation ist hier gegeben, weil das Flurstück 44/2 lediglich eine tatsächliche Zufahrt, nämlich über die Erschließungsanlage A..., ... aufweist und diese Verbindung den einzigen Zugang zum Straßennetz darstellt.

 

Fl.Nr. 193: gefangen + keine Zufahrt

„Das Flurstück 193 wird hingegen nicht durch die abzurechnende Erschließungsanlage A... erschlossen […].“

Keine gesicherte Zufahrt

„Gegen eine Erschließung spricht bereits, dass dieses Flurstück sowohl durch das Flurstück 44/2 als auch durch die genannten zwei weiteren im fremden Eigentum stehenden Grundstücke von der Erschließungsanlage A... getrennt ist und über keine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit dieser verbunden ist.“

 

Keine tatsächliche Zufahrt

„Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse könnte hier die Annahme eines Erschlossenseins des Flurstücks 193 nur tragen, wenn dieses als Hinterliegergrundstück anzusehen wäre, das zwar durch ein selbständig bebaubares Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der Erschließungsanlage getrennt, jedoch tatsächlich durch eine Zufahrt über dieses Grundstück mit der Anlage verbunden wäre […]. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem [Flurstück] 44/2 ebenfalls um kein Anlieger-, sondern lediglich um ein Hinterliegergrundstück handelt, wird das Flurstück 193 nach den eingereichten Lichtbildaufnahmen schon nicht durch eine tatsächliche Zufahrt über das Flurstück 44/2 mit der Erschließungsanlage verbunden.“

 

Keine einheitliche Nutzung

„Auch liegt keine einheitliche Nutzung der beiden in Rede stehenden Flurstücke vor, die es in Abweichung von dem bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff rechtfertigen könnte, diese aus der Sicht der Beitragspflichtigen als ein (größeres) Grundstück erscheinen zu lassen, das den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Erschließungslage auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden […]. Denn während das Flurstück 44/2 gewerblich genutzt wird, fehlt bei dem Flurstück 193 tatsächlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung. Grundstücke, die brachliegen, können indes nicht zur Beitragspflicht des Hinterliegergrundstücks führen […].

Soweit der Antragsgegner moniert, dass es nicht auf die tatsächliche, sondern allein auf die Möglichkeit der Nutzung des Flurstücks 193 ankomme und es nicht in seiner Verantwortung liege, wenn der Antragsteller das Flurstück 44/2 in einer solchen Art und Weise nutze, dass dadurch die Erreichbarkeit des Flurstücks 193 verhindert werde, verkennt er die Dispositionsfreiheit des Antragstellers. In deren Ausübung ist er insbesondere deshalb grundsätzlich frei, weil die Einbeziehung eines Hinterliegergrundstücks zusätzlich zu einem bebaubaren Anliegergrundstück nicht den Regelfall darstellt, sondern nur ausnahmsweise als eine Art „letzter Korrekturansatz“ für den Fall möglich ist, dass das Erschlossensein des Grundstücks nach bebauungsrechtlichen Kriterien zu verneinen wäre, dies aber zu mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit billigerweise nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde. Verbleibenden Missbrauchsfällen kann durch § 42 AO […] Rechnung getragen werden […]. Für eine Umgehung der Beitragspflicht durch den Antragsteller spricht hier bei summarischer Prüfung jedoch nichts.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zum Erschlossensein des Hinterliegers in den Rdnrn. 851 ff.

 

Weitere Beiträge:

Zum Thema untergeordnet genutztem, gefangenen Hinterliegergrundstück finden Sie hier einen Beitrag vom 11.2.2019


Unsere Tipps für die Praxis:

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