Der Fall:
Die Gemeinde zog den Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Ausbaubeitragssatzung als Eigentümer der Grundstücke FlNr. 44 (Anliegergrundstück) und FlNr. 45 (Hinterliegergrundstück) für die Erneuerung der Straße jeweils zu einem Straßenausbaubeitrag heran. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage gegen den Beitragsbescheid für das Hinterliegergrundstück ab. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Die obergerichtliche Entscheidung:
Weiterleitende Hinweise:
Die Daten der obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu dieser Problematik unter Rdnr. 2163.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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