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16.05.2011

Vorausleistung erhoben, aber endgültige Beitragserhebung verjährt: was nun ?

Ein Vorausleistungsbescheid enthebt nicht von der Verpflichtung, einen Erschließungsbeitragsbescheid zu erlassen. Kommt die Gemeinde dem nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach, muss geprüft werden, ob eine Beitragsfestsetzung überhaupt noch zulässig ist.

 

Der Fall:

 

Die Gemeinde zog im Jahr 2002 Grundstückseigentümer zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsstraße heran. Die Bescheide wurden zwar bestandskräftig, bezahlt wurde aber nicht. Die Gemeinde (Antragsgegnerin in der nachfolgend dargestellten gerichtlichen Entscheidung) betreibt deshalb die Zwangsvollstreckung. Hiergegen wenden sich die Betroffenen (Antragsteller im gerichtlichen Verfahren): Sie sind der Meinung, dass die Gemeinde seit geraumer Zeit ihrer Pflicht zum Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids nicht nachgekommen sei und deshalb die Zwangsvollstreckung aus dem Vorausleistungsbescheid einstellen müsse. Sie haben deshalb Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids beantragt, der aufgrund des Verhaltens der Gemeinde die Rechtsnatur eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids angenommen habe und deshalb erneut anfechtbar sei.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

Vorbemerkung:

Das Gericht wies das Begehren der Antragsteller zwar zurück, weil entgegen deren Vorbringen die Beitragspflicht für die Erschließungsanlage noch gar nicht entstanden war und aus diesem Grunde die endgültigen Beitragsbescheide noch nicht ergehen konnten. Die zwischen den Verfahrensbeteiligten strittige Rechtsfrage blieb daher unentschieden. Gleichwohl finden sich Hinweise auf die Rechtsauffassung des Gerichts – s hierzu die Tipps für die Praxis.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Antragsteller stützen ihr Begehren ... auf die Behauptung, die Antragsgegnerin sei nicht zum Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids bereit, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen schon seit Jahren vorlägen und der Vorausleistungsbescheid daher schon im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes keinen ausreichenden Vollstreckungstitel mehr darstellen könne. Diese Argumentation kann nicht durchgreifen.

Zwar ist eine Gemeinde gesetzlich verpflichtet, den endgültigen Erschließungsbeitrag selbst dann durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, wenn er bereits durch Verrechnung mit der gezahlten Vorausleistung (...) getilgt worden ist; diese Festsetzung ist erforderlich, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist und in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist (...). Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist darf ein Beitragsbescheid ... nicht mehr erlassen werden (...).

Eine solche von den Antragstellern angemahnte Festsetzung setzt indes voraus, dass die endgültige sachliche Beitragspflicht (§133 Abs. 2 BauGB) für ihr Grundstück entstanden ist. Daran fehlt es... Die sachlichen Beitragspflichten können ... nicht entstehen, solange diese Erschließungsanlagen nicht ... gewidmet sind ... Demnach durfte ein endgültiger Beitragsbescheid bislang nicht erlassen werden, ...“

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden sie bei Rdnrn. 1440 f. die Erläuterungen zur Tilgungswirkung einer Vorausleistung sowie eine Darstellung der – nicht ganz einheitlichen – Rechtsprechung. Die Verpflichtung der Gemeinde zum Erlass endgültiger Beitragsbescheide nach Vorausleistungserhebung ist bei Rdnrn. 1140 ff. kommentiert.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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