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29.11.2012

Vollstreckung von Beitragsbescheiden: Säumniszuschläge und aufschiebende Wirkung

Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, wie sich die aufschiebende Wirkung auf die Erhebung von Säumniszuschlägen auswirkt.

Der Fall:

 

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde mit Bescheid vom 19.11.2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der A-Straße i.H.v. 6.480 Euro herangezogen. Das Verwaltungsgericht wies die von dem Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage mit Urteil vom 21.9.2010 ab, ließ aber die Berufung zu. Auf Antrag des Klägers ordnete das Obergericht mit Beschluss vom 14.2.2011 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid und die Aufhebung der Vollziehung an, wies die von dem Kläger erhobene Berufung jedoch mit Beschluss vom 1.6.2011 zurück. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, welche das BVerwG mit Beschluss vom 06.09.2011 zurückwies. Der Beschluss wurde dem Kläger am 26.9.2011 zugestellt. Die Beklagte erhob daraufhin Säumniszuschläge ab dem 24.2.2011. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.1.2012 abgelehnt. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Das Obergericht stellte die Zwangsvollstreckung vorläufig insoweit ein, als Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 24.2.2011 bis zum 26.9.2011 betroffen waren.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, wie sich die aufschiebende Wirkung auf die Erhebung von Säumniszuschlägen auswirkt. In diesem Zusammenhang führt das Gericht zunächst aus, dass nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG (Bayern) i.Vm. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich Säumniszuschläge i.H.v. 1 Prozent des – auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten – rückständigen Beitragsbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis anfallen, wenn ein Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KAG i.V.m. § 254 Abs. 2 Satz 1 AO bedarf es wegen der Säumniszuschläge auch nicht eines Leistungsgebots, wenn sie zusammen mit dem Beitrag beigetrieben werden.

 

Sodann geht das Gericht auf die Frage der Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung auf die Zulässigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen ein und stellt klar, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen vom Zeitpunkt der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zu deren Wegfall, welcher sich nach § 80b VwGO bestimmt, nicht in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. dd KAG i.V.m. § 240 AO sei auch nicht nachträglich mit Wegfall der aufschiebenden Wirkung wieder eröffnet. Dies begründet das Obergericht mit der Druckmittelfunktion von Säumniszuschlägen, welche für den vergangenen Zeitraum nicht mehr erfüllt werden kann. Für den zu entscheidenden Fall bedeutete dies, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen erst ab Wirksamwerden des Beschlusses des BVerwG mit dessen Zustellung an den Kläger am 26.9.2011 in Betracht kam, nicht hingegen für den davor liegenden Zeitraum der aufschiebenden Wirkung.

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens bei Rdnr. 1150 finden Sie Näheres zur Frage der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsbescheiden.


Unsere Tipps für die Praxis:

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