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27.02.2013

Verkabelung einer Freileitung und Ersatzbau einer Kabelstation: Freilegungskosten?

Zu den Kosten der Freilegung gehören alle Kosten, die die Gemeinde aufwenden muss, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereit gestellten Flächen von den Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung einer der Planung entsprechenden Herstellung entgegenstehen.

 

Der Grundsatz:

 

Gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand u.a. die Kosten für die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen. Zu den Kosten der Freilegung gehören alle Kosten, die die Gemeinde aufwenden muss, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereit gestellten Flächen von den Hindernissen freizumachen, die der Verwirklichung einer der Planung entsprechenden Herstellung entgegenstehen. Der Abbruch von baulichen Anlagen, das Fällen von Bäumen oder die Beseitigung von unter der Erdoberfläche vorhandenen Ruinen seien hier beispielhaft erwähnt.

 

 

Der Fall:

 

Dem Sachverhalt der Entscheidung lag u.a. der Einwand eines Beitragspflichtigen zugrunde, der geforderte Beitrag sei zu hoch, weil der Erschließungsaufwand von der Gemeinde übernommene Kosten für Maßnahmen an den öffentlichen Versorgungsanlagen für Elektrizität enthalte; es seien Kosten für den Abbruch einer Turmstation sowie für deren Ersatzbau und die Verkabelung der bisherigen Freileitung in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingerechnet worden. Dabei handle es sich aber um von der Gemeinde vertraglich übernommene Kosten für die allgemeine Elektrizitätsversorgung. Diese seien keine notwendigen Kosten für die Freilegung der Straßenfläche, auch wenn die Verkabelung teilweise im Grund der Straße erfolgt sei. Die gesamte Versorgungsanlage einschließlich der neuen Kompaktkabelstation stehe im Eigentum des Versorgungsunternehmens. Als Kosten der Freilegung seien auch nicht die für den Abbruch der alten Trafostation entstandenen Kosten zu qualifizieren. Denn diese Kosten dienten zur Herstellung einer selbständigen neuen Anlage der Elektrizitätsversorgung und seien dieser Anlage zuzurechnen.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

Abbruchkosten, Ersatzbau der Kabelstation und die Neuverkabelung der Freileitung gehören zu den Kosten der Freilegung:

„Zu den Kosten der Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage ... gehören alle Kosten, die die Gemeinde aufwenden muss, um die für die Erschließungsanlage erworbenen oder bereit gestellten Flächen von den Hindernissen (auf den Grundflächen selbst) freizumachen, die der Verwirklichung einer – der Planung entsprechenden – Herstellung entgegenstehen. Für die Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sind, können z.B. der Abbruch von innerhalb der Straßenfluchtlinie liegenden Gebäuden zählen (...). Ohne Weiteres beitragsfähig sind damit zunächst einmal die Kosten des Abbruchs der Turmstation ... Die Turmstation hat sich ... teilweise auf der geplanten Straßentrasse befunden und musste deshalb insgesamt beseitigt werden.

 

Auch die Kosten für den Ersatzbau Kabelstation (...) und die anteiligen Kosten der Verkabelung (...) gehören zum beitragsfähigen Aufwand. Bei diesen Kosten handelt es sich nicht um Aufwand, der dadurch entsteht, dass im Rahmen des Straßenbaus eine in diesem Zeitpunkt noch nicht erforderliche Leitungserneuerung – zur Vermeidung eines späteren erneuten Straßenaufbruchs – vorgezogen wird. Die Maßnahme knüpft nicht an Zustand und Beschaffenheit der bisherigen Freileitungen, sondern an die Bedürfnisse des Straßenbaus an. Der andere Kostenträger, das Energieversorgungsunternehmen, muss die Baumaßnahme nicht aus in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Gründen vornehmen. Er hat aus keinen in seinem eigenen Bereich liegenden Gründen Veranlassung, die vorhandene Turmstation mit Freileitung zu verlegen. Weder ... die Leitungen erneuerungsbedürftig, noch sind der Abbruch der Turmstation, die Errichtung des Ersatzbaus Kabelstation und die Verkabelung der bisherigen Freileitungen zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Versorgung erforderlich. Grund für diese Maßnahmen sind allein die Bedürfnisse des Straßenbaus, die sowohl den Ersatz der teilweise im geplanten Straßengrund stehenden Turmstation durch eine Kabelstation und die Verkabelung der bisherigen Freileitung im Straßengrund erfordern (...). Die bestehende Turmstation muss abgerissen und an anderer Stelle neben der Erschließungsstraße als Kabelstation neu gebaut werden. Ohne diese Verlegung wäre eine ordnungsgemäße Erschließung der Grundstücke nicht möglich. Die Verlegung der Turmstation unter Beibehaltung der Freileitungen würde dem Stand der Technik nicht entsprechen. Zudem würden die früheren Freilandleitungen nach den vorliegenden Plänen genau über die jetzige Straßentrasse führen, so dass ihre Verkabelung schon von daher offensichtlich notwendig ist. Damit steht fest, dass die Leitungsverlegung durch den Versorgungsträger nicht durch diesen selbst verursacht wird, sondern durch Bedürfnisse des Straßenbaus, so dass sie sich als Folgemaßnahme des Straßenbaus darstellt. Wegen ihrer Eigenschaft als Folgemaßnahme kann aber nicht von einer Ersparnis des Versorgungsträgers gesprochen werden. Denn dieser erspart durch die Mitbenutzung des Straßenbaus des Beklagten keine eigenen Aufwendungen, weil er ohne den Straßenbau gar keine Baumaßnahme durchführen müsste. Vielmehr entstehen ihm allein durch den Straßenbau zusätzliche Aufwendungen. Ein auf freier Entscheidungsfindung beruhender Kabelaustausch durch den (anderen) Versorgungs- oder Kostenträger liegt daher nicht vor.“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Freilegung und zur Beitragsfähigkeit der Kosten bei Rdnrn. 170 ff.

 


Unsere Tipps für die Praxis:

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