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02.07.2018

Verbindlichkeit eines Bürgervotums gegen den Ausbau einer Straße

Muss ein negatives Abstimmungsergebnis unter den betroffenen Eigentümern als Veto gegen den Ausbau behandelt werden?

Der Fall:

Die Gemeinde zog die (spätere) Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Erschließungsstraße heran. Vorausgegangen war eine nach der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde zwingend vorgeschriebene Bürgerbeteiligung zur Vorstellung der vorgesehenen Straßenplanung, bei der die anwesenden Bürger das Projekt mehrheitlich ablehnte. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung wurde der Gemeindevertretung nach Beratung in den Ortsbeiräten und Ausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die zum Beitrag herangezogene Klägerin wandte gegen die Beitragsfestsetzung u.a. ein, die Gemeinde würde den Willen des Satzungsgebers aushebeln, indem sie der in der Satzung zwingend vorausgesetzten Bürgerbeteiligung, die hier ein Votum gegen den Ausbau ergeben habe, jegliche Wirkung abgesprochen hätte. Vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht hatte sie allerdings keinen Erfolg. Sie beantragte beim Berufungsgericht die Zulassung der Beschwerde.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Der Einwand, das Verwaltungsgericht und der Beklagte würden den Willen des Satzungsgebers aushebeln, indem sie der in der Satzung zwingend vorausgesetzten Bürgerbeteiligung, die hier ein Votum gegen den Ausbau ergeben habe, jegliche Wirkung abgesprochen hätten, geht ins Leere. Richtig ist, dass nach § … EBS die Bürgerbeteiligung und -information auf der Grundlage eines Grundsatzbeschlusses der Gemeindevertretung durchgeführt wird. Dieser Grundsatzbeschluss der Gemeinde ... zur Anwendung und Durchführung des § … der Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (… ) schreibt nur vor, dass rechtzeitig im Jahr vor der beabsichtigten erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen die betroffenen Eigentümer zu einer öffentlichen Veranstaltung eingeladen werden, in der ihnen Bauvarianten als Entwurfsplanungen mit den entsprechenden Kostenschätzungen vorgestellt und erläutert werden. Nach der Veranstaltung können die Bürger ihre Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeindeverwaltung einreichen. (… ) Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung wird mit einer Stellungnahme der Verwaltung und mit dem Erschließungsprogramm der jeweiligen Anlage der Gemeindevertretung nach Beratung in den Ortsbeiräten und Ausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass das Verfahren der Bürgerinformation und Bürgerbeteiligung nicht oder fehlerhaft stattgefunden habe. Ihre sinngemäße Annahme, ein negatives Abstimmungsergebnis unter den betroffenen Eigentümern müsse als Veto gegen den Ausbau behandelt werden, findet im Gesetz keine Stütze. Abgesehen davon, dass weder die Erschließungsbeitragssatzung noch der Grundsatzbeschluss eine Abstimmung unter den Anliegern der Erschließungsanlage, sondern nur die Möglichkeit vorsehen, dass „die Bürger“ Anregungen und Bedenken vorbringen, wobei „Bürger“ nicht zwangsläufig nur die Anlieger der Erschließungsanlage sein müssen, entscheidet nicht die Mehrheit der Anlieger an einer geplanten Erschließungsanlage über deren endgültige Herstellung, sondern die Gemeinde (vgl. § 123 Abs. 1 BauGB), die in der Regel aus mehr Personen als den Anliegern der in Rede stehenden Anbaustraße besteht. Zuständiges Organ innerhalb der Gemeinde ist die Gemeindevertretung. Die Herstellung der Erschließungsanlagen setzt einen - von der Gemeindevertretung als Satzung (Ortsgesetz) zu beschließenden - Bebauungsplan voraus, an dessen Festsetzungen die Gemeindeverwaltung gebunden ist (vgl. § 125 Abs. 1 und 3 BauGB). Fehlt es - wie hier - an einem Bebauungsplan, darf die Anlage nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht (§ 125 Abs. 2 BauGB). Dies setzt eine bebauungsplanersetzende gemeindliche Planungsentscheidung voraus, für die ebenfalls die Gemeindevertretung zuständig ist (… ). Die Gemeindevertretung hatte mithin in alleiniger Verantwortung über die endgültige Herstellung der ...Straße zu entscheiden.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Zur Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Belastung der Anlieger mit Beiträgen s. Rdnr. 90 .


Unsere Tipps für die Praxis:

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