Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
17.10.2011

Überdimensionierte Versorgungsleitung: Kürzung des beitragsfähigen Aufwands?

Eine Gemeinde hat bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten für die Herstellung einer Straße einen weiten Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall war die Erhebung des Erschließungsbeitrags deshalb rechtmäßig.

 

Der Fall:

 

Der zum Erschließungsbeitrag für den G.- Weg herangezogene Kläger wendet ein, die Straßenherstellungskosten seien überhöht und daher teilweise nicht umlegungsfähig, weil sie darauf beruhten, dass die Versorgungsleitungen für das Baugebiet überdimensioniert und zu tief verlegt worden seien. Die Abwasserleitung in der Nachbarstraße liege 4,59 m tief. Die Abwasserleitung im G.- Weg sei mit Gefälle auf diesen Punkt hin ausgelegt und befände sich in einer Tiefe von 2,70 m. Diese Angaben wurden von der beklagten Gemeinde bestätigt.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

„Sollten für die Herstellung der Straße G.- Weg überhaupt nennenswerte Mehrkosten insbesondere für die nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ansatzfähige Straßenentwässerung entstanden sein, weil die Kanalleitung an den tiefer gelegten Kanal in der (S.-Straße) angeschlossen werden musste, so blieb der Beklagten dennoch keine andere Wahl, weil die Kanalleitung in der (S.-Straße) insoweit einen Zwangspunkt gebildet hat. Im Übrigen steht der Beklagten bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, ein „weiter Entscheidungsspielraum“ zu (BVerwG ...). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird „lediglich eine äußerste Grenze markiert“, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Aus­baus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG ... BayVGH ...). Davon kann hier keine Rede sein. Die Beklagte konnte wegen des funktionalen Zusammenhangs der Entwässerung auf das gesamte Leitungsnetz im fraglichen und geplanten Baugebiet abstellen. Die in der jeweiligen Erschließungsanlage verlegten Kanalisationsrohre können ihre Aufgabe, die Straße frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten, nur in ihrer Verbindung mit weiteren Einrichtungen für die Entwässerung außerhalb des räumlichen Bereichs der jeweiligen Erschließungsanlage erfüllen, etwa mit anderen Rohrleitungen, größeren Revisionsschächten oder ähnlichen Anlagen. Dieser Zusammenhang ist es, der die einzelnen Teile eines Entwässerungssystems mehr als es für andere Erschließungsanlagen oder deren Anteile üblicherweise zutrifft, zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht. Das rechtfertigt es, als „Einrichtung für ihre Entwässerung“ nicht allein die in der jeweiligen Erschließungsanlage verlegten Rohre anzusehen, sondern das die Entwässerung gewährleistende ganze System (vgl. BVerwG ...).“

 

Unsere Hinweise:

 

Die vorgestellte Entscheidung ist nicht veröffentlicht; die Daten der Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen und die einschlägige Rechtsprechung zur Beitragsfähigkeit der Kosten für die Straßenentwässerung unter Rdnr. 192b.

 

 

 

 

 


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: