Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
11.02.2019

U_2019-03-19_Verfassungsmäßigkeit der Straßenausbaubeiträge

Der Fall:

Der Kläger, Erbbauberechtigter eines Grundstücks in der Ortslage der Beklagten, wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags. Der Beitrag bezieht sich auf eine Ausbaumaßnahme, die 28 Jahre nach der erstmaligen Herstellung der Straße abgeschlossen worden war. Die Klage gegen den Beitragsbescheid wurde vom Verwaltungsgericht weitgehend abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wurde abgelehnt.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

1. Verfassungsmäßigkeit der Beiträge

„Die Vereinbarkeit des Straßenausbaubeitrags mit dem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. insbesondere Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 46 ff.).

Danach verfügt der Gesetzgeber bei der Auswahl der Abgabengegenstände und -maßstäbe über einen weitreichenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen allerdings zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, der mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Zu Straßenausbaubeiträgen können nur die Eigentümer solcher Grundstücke herangezogen werden, die aus der Möglichkeit, die ausgebaute Straße in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem Nutzen der Allgemeinheit unterscheidet. Ein derartiger Sondervorteil kann in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks bestehen; eine Steigerung seines Verkehrswertes ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Durch den Straßenausbaubeitrag wird nicht die schlichte, auch der Allgemeinheit zustehende Straßenbenutzungsmöglichkeit abgegolten, sondern die einem Grundstück, insbesondere einem solchen mit Baulandqualität, zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung. Dieser Vorteil ist geeignet, den Gebrauchswert der begünstigten Grundstücke positiv zu beeinflussen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 49 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 15 ff., zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

Die Beschwerde kann nicht mit Erfolg geltend machen, das    Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner genannten Entscheidung allein mit den Besonderheiten der Erhebung wiederkehrender statt einmaliger Straßenausbaubeiträge befasst, aber die Frage nach den Voraussetzungen eines beitragsfähigen Vorteils nicht beantwortet. Dieser Einwand verkennt die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch seine Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet oder durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bereits für sich allein - auch ohne Verkehrswertsteigerung - einen konkreten und damit beitragsfähigen Sondervorteil begründen kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 53). Wenn dies sogar für einen wiederkehrenden Beitrag gilt, bei dem es wegen der Größe des Abrechnungsgebietes an einem funktionalen Zusammenhang zwischen den kalkulatorisch berücksichtigten Verkehrsanlagen und den beitragspflichtigen Grundstücken fehlt (BVerfG, a.a.O. Rn. 54, 64), dann gilt es erst recht für den auf eine bestimmte Erschließungsstraße bezogenen einmaligen Straßenausbaubeitrag, den ein solcher Zusammenhang gerade kennzeichnet (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 17).“

 

2. Ein besonderer Vorteil besteht in der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung

„Ein zusätzlicher fallübergreifender Klärungsbedarf besteht auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Anliegereigenschaft als solche nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG die Beitragserhebung rechtfertigt oder ob es darüber hinaus stets eines in Geld messbaren Vorteils des Beitragspflichtigen im Einzelfall bedarf. Das Bundesverfassungsgericht erblickt den Vorteil, für den eine messbare Steigerung des Verkehrswertes gerade nicht erforderlich ist, in der Erhaltung der wegemäßigen Erschließung des einzelnen Grundstücks, die dessen qualifizierte Nutzbarkeit sichert und ihm daher individuell zurechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 Rn. 53, 58 f.). Wie vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, soll der verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG angelegte Vorteilsbegriff die beitragspflichtigen Nutzer der Einrichtung - hier Grundstückseigentümer und sonstige dinglich Berechtigte (§ 6 Abs. 8 NKAG) - von den nicht beitragspflichtigen Mitgliedern der Allgemeinheit abgrenzen. Er hat dagegen nicht den Zweck, den Beitragsgläubiger anzuhalten, eine wirtschaftliche Besserstellung des Beitragsschuldners in jedem Einzelfall konkret zu quantifizieren.“

         

3. Nutzen der Allgemeinheit

„Was den Nutzen der Allgemeinheit betrifft, der mit jedem beitragspflichtigen Straßenausbau auch verbunden ist, reicht es im Rahmen des dem Normgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums aus, dass die Gemeinde pauschal einen - je nach der Verkehrsbedeutung der Straße abgestuften - Eigenanteil am Aufwand übernimmt (s. dazu § 2, § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG i.V.m. § 4 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 - juris Rn. 18). Ob der jeweils festgelegte Gemeindeanteil den Nutzen der Allgemeinheit zutreffend widerspiegelt, betrifft nur den Anwendungsbereich der Satzung der Beklagten und hat keine grundsätzliche Bedeutung.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zum besonderen Vorteil unter RdNrn. 2091 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: