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12.07.2012

Stundung

Stundung bei landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Grundstücken.

 

Der Grundsatz:

 

Für ein der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück, das landwirtschaftlich oder als Wald genutzt wird, ist der Erschließungsbeitrag gemäß § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB so lange zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss.

 

 

Der Fall:

 

Der vorgestellten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach ursprünglich die Voraussetzungen für eine Stundung vorgelegen hatten und die Gemeinde deshalb mittels Stundungsbescheid den Beitrag gestundet hatte. Zu einem viele Jahre später liegenden Zeitpunkt stellte die Gemeinde aber fest, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Stundung bereits im Jahr 1998 Jahre entfallen waren. Sie machte nunmehr die Erschließungsbeitragsforderung geltend, indem sie den Beitragspflichtigen im Jahre 2009 mittels Bescheid zur Zahlung aufforderte. Der von dem Betroffenen hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos; das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf Antrag des betroffenen Beitragspflichtigen ließ das Obergericht die Berufung gegen das klageabweisende Urteil jedoch zu; die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

Wegen Ablaufs der Zahlungsverjährungsfrist ist die Zahlungsaufforderung rechtswidrig:

„Es sprechen gute Gründe dafür, dass die mit Zahlungsaufforderung vom 26. Januar 2009 geltend gemachte, auf das Grundstück ... entfallende Erschließungsbeitragsforderung bereits verjährt war (...). Wird nämlich – wie hier – ein Erschließungsbeitrag gemäß § 135 Abs. 4 Satz 1 BBauG 1979 solange gestundet, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss, büßt der entsprechende Stundungsbescheid seine Wirksamkeit gleichsam automatisch in dem Zeitpunkt ein, in dem diese Voraussetzung entfällt; eines besonderen Aufhebungsbescheides bedarf es dazu nicht (...). Es kommt daher wohl allein auf den objektiven Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stundung, nicht aber auf die subjektive Kenntnisnahme durch die Gemeinde an. Nachdem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück ... bereits im Jahr 1998 aus der landwirtschaftlichen Betriebsfläche herausgeteilt worden war, dürfte die für dieses Grundstück entstandene Erschließungsbeitragsforderung bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2003 verjährt gewesen sein.“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der noch unveröffentlichten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Stundung für landwirtschaftlich oder als Wald genutzte Grundstücke bei Rdnrn. 1703 ff.

 


Unsere Tipps für die Praxis:

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