Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
05.01.2015

Schmale Stichstraße: Erforderlichkeit einer Wendeplatte?

Ein Beitragspflichtiger wandte gegen die Höhe des festgesetzten Beitrags ein, der Wendehammer sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die für dessen Herstellung angefallenen Kosten gehörten deshalb nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.

Der Fall:

Die Gemeinde erhob Erschließungsbeiträge für die Herstellung einer Stichstraße, die an ihrem Ende mit einem Wendehammer versehen wurde. Ein Beitragspflichtiger wandte gegen die Höhe des festgesetzten Beitrags ein, der Wendehammer sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Die für dessen Herstellung angefallenen Kosten gehörten deshalb nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Die Grundsätze:
Bei der Beurteilung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ob eine Straße überhaupt und nach Art und Umfang erforderlich ist, steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist, wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlich einleuchtenden Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt (BVerwG, Urt. v. 3. März 1995, NVwZ 1995, 1208, 1209). Dies gilt analog für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (u. a. BVerwG, Urt. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24).

Der Konkrete Fall:
Daran gemessen ist es sachlich einleuchtend, am Ende einer Stichstraße von nur geringer Breite, wie hier, eine Wendeanlage zu errichten, auch wenn eine solche Wendemöglichkeit nicht unverzichtbar sein mag. Angesichts des weiten Entscheidungsspielraums der Beklagten genügt es auch nicht, vorzutragen, die Grünflächen seien verkehrstechnisch nicht nötig, zumal sich die Erforderlichkeit von Straßenbegleitgrün als Bestandteil einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich nicht in Zweifel ziehen lässt, wenn diese Grünflächen, wie hier, bauplanungsrechtlich vorgesehen und auch dementsprechend angelegt sind (…).

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Dort geben wir auch Antworten auf weitere Fragen im Zusammenhang mit Wendeanlagen, so zur Geeignetheit bei geringem Durchmesser, zur Erforderlichkeit bei nur einseitig anbaubaren Straßen und zur Rechtmäßigkeit der Herstellung bei einem Ausbauverzicht vor.

In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur konkreten Erforderlichkeit von Herstellungskosten bei Rdnrn. 270 ff.; zur Wendeplatte bei Rdnr. 271.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: