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28.07.2016

Relevanz technischer Regelwerke für die endgültige Herstellung der Straßenbeleuchtung

Die Entscheidung befasst sich einmal mehr mit der Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung und – in diesem Zusammenhang – welche Anforderungen für das Herstellungsmerkmal Beleuchtung erfüllt sein müssen.

(keine) Relevanz technischer Regelwerke für die endgültige Herstellung der Straßenbeleuchtung

 

Der Fall:

In dem Rechtstreit ging es insbesondere um die Frage, ob die nach Baumaßnahmen im Jahr 2012 abgerechnete Straße bereits durch frühere Baumaßnahmen in den Jahren 1967/68 endgültig hergestellt worden war. Dies hatte das Verwaltungsgericht erstinstanzlich im Hauptargument mit der Begründung verneint, es habe auf der gesamten Straßenlänge an der in den jeweiligen Erschließungsbeitragssatzungen als Merkmal der endgültigen Herstellung vorgesehen Straßenbeleuchtung gefehlt. Auf einer westlichen Teilstrecke habe es nur zwei unzureichende Hängeleuchten und eine Pilzleuchte gegeben, die östliche Teilstrecke habe bis zu den nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen im Jahr 2012 über gar keine Straßenbeleuchtung verfügt. Ferner rügte die Klägerin, die im Zuge der Baumaßnahmen 2012 neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Zur den Fragen, inwiefern die in den Jahren 1967/68 auf der westlichen Teilstrecke aufgestellten Beleuchtungskörper zur endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Beleuchtung geführt haben und – in diesem Zusammenhang – welche Anforderungen für das Herstellungsmerkmal Beleuchtung erfüllt sein müssen, führte das Obergericht Folgendes aus:

„Wie das Verwaltungsgericht insoweit unbestritten angenommen hat, sahen und sehen die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten seit damals im Rahmen des Regelungsauftrags nach § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB für Anbaustraßen unter anderem eine „Beleuchtung“ als Herstellungsmerkmal vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es von vornherein nicht zu vereinbaren, das Merkmal „Beleuchtung“ in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Entscheidend kann nur sein, dass überhaupt (irgend-)eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist (…). Eine etwa mängelbehaftete Bauausführung berührt nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Bauunternehmer und damit unter Umständen die Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwands, nicht aber die Frage, ob die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale erfüllt sind. Die endgültige Herstellung wäre nur dann zu verneinen, wenn die Mängel die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschlössen (...). Gemessen an diesem Maßstab mag das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Beleuchtung auf der westlichen Teilstrecke habe trotz der 1967/68 angebrachten Straßenleuchten dem Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nicht entsprochen, Zweifeln begegnen.“

Zur Rüge der Klägerin, die im Zuge der Baumaßnahmen 2012 neu aufgestellten Pilzleuchten entsprächen nicht dem Stand der Technik und seien als Straßenbeleuchtung ungeeignet, äußerte sich das Obergericht wie folgt:

„[Diese Rüge] kann zunächst nicht die endgültige Herstellung der östlichen Teilstrecke (…) in Frage stellen. Das satzungsmäßige Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ nimmt, wie oben ausgeführt, nicht auf Ausbaustandards in technischen Regelwerken Bezug. Es steht außer Frage, dass mit den beiden Beleuchtungskörpern Nr. 6 und 7 (…) eine funktionsfähige, der Ausdehnung der Erschließungsanlage und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung vorhanden ist. Nach den Vermaßungen der Klägerin beträgt der Abstand zwischen diesen Leuchtkörpern nur 48,40 m, womit der leichten Straßenkrümmung ausreichend Rechnung getragen wird.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung und deren Bewertung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens wird das Herstellungsmerkmal „Beleuchtung“ in Rdnr. 412 behandelt.


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