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03.02.2019

Q_2019-10-16_Landwirtschaft: Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB kann nicht befristet werden

Die Stundung nach § 135 Abs. 4 BauGB ist besonders praxisrelevant und für zahlreiche ländliche Gemeinden Teil des Alltagsgeschäfts. Vorliegende Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob die Stundung mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf.

Der Fall:

Der Kläger erhielt von der Gemeinde einen Beitragsbescheid für eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für sein mit einem landwirtschaftlichen Gehöft bebautes Grundstück. Die Stundung, auf die der Kläger unstreitig einen Anspruch hat, wurde von der Gemeinde jedoch bis Ende 2020 befristet. Anschließend könne der Kläger einen erneuten Antrag auf Stundung stellen. Mit Klage und Widerspruch ging der Kläger gegen die Befristung der Stundung vor.


Die obergerichtliche Entscheidung

„Nach Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, wenn Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt werden, der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Voraussetzung ist demnach, dass das entsprechende Grundstück – zumindest zu einem Teil – (tatsächlich) landwirtschaftlich genutzt wird, es zu einem rentablen landwirtschaftlichen Betrieb gehört und es zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit dieses Betriebes weiterhin wie bisher genutzt werden muss. […] Dass die Voraussetzungen des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB beim herangezogenen klägerischen Grundstück erfüllt sind, hat das eingeschaltete Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten […] bestätigt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

[…]

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3b KAG i.V.m. § 120 Abs. 1 AO darf ein Verwaltungsakt, auf den – wie hier – ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschriften zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Die Nebenbestimmungsfeindlichkeit gebundener Verwaltungsakte erklärt sich daraus, dass Nebenbestimmungen den gesetzlichen Anspruch auf den Verwaltungsakt einschränken oder erschweren, also das Gesetz verschärfen würden. Dazu sind die Verwaltungsbehörden aber ohne konkrete gesetzliche Grundlage nicht berechtigt […].

Eine Befristung der Stundung ist im vorliegenden Fall nicht durch Rechtsvorschriften zugelassen. Vielmehr ist nach dem Wortlaut und der Zweckbestimmung der einschlägigen Vorschrift des § 135 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine Befristung der Stundung grundsätzlich unzulässig („ist …so lange zinslos zu stunden, wie …“).

Sie dient entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Stundung erfüllt werden. § 120 Abs. 1 2. Alt. AO erfasst nicht den Fall, dass eine Vergünstigung – wie hier die Stundung – gewährt werden soll, gleichzeitig jedoch unsicher ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen werden. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist die Vergünstigung (ohne Nebenbestimmung) zu gewähren […]. Der betreffende Landwirt hat in diesem Fall kraft Gesetzes einen zwingenden Rechtsanspruch auf eine unbefristete zinslose Stundung, wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen des § 135 Abs. 4 BauGB vorliegen. […] Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich – wie hier – um den erstmaligen Ausspruch einer Stundung mit Befristung handelt oder die nachträgliche Befristung einer Stundung. Eine derartige Befristung mag zwar aus Sicht der Gemeinde zweckmäßig sein, um das – dauerhafte – Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kontrollieren. Eine Rechtsgrundlage hierfür gibt es jedoch nicht. Abgesehen davon würde ein verlässliches und zeitgerechtes Wiedervorlagesystem der Gemeinde den Kontrollzweck ebenso erfüllen können, wobei der Kläger zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet ist (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc KAG i.V.m. § 90 AO).“


Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Stundung bei landwirtschaftlicher Nutzung in Rdnr. 1704.


Unsere Tipps für die Praxis:

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