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26.02.2014

Pünktlich zum Fasching: Die schönsten Stilblüten im Beitragsrecht

Die schönsten Stilblüten entstehen durch winzige Schreibfehler. Lassen Sie mal den Buchstaben „l“ weg, und schon sind wir weit weg vom Erschließungsbeitragsrecht:

Die Oberverwaltungsgerichte haben sich hier flächendeckend positioniert:

                                   

Süddeutsches Obergericht - Wer A sagt, muss auch B sagen:

In dem Ablösungsvertrag hat der Antragsteller seine Beitragspflicht für die Erschließungsanlagen des Baugebiets ... anerkannt. Gründe, weshalb dieses Anerkenntnis nicht auch die streitgegenständlichen Vorausleistungen auf die Erschießungsbeiträge erfassen sollte, sind nicht ersichtlich.

Westdeutsches Obergericht – einmal ist´s gut, zweimal ist zuviel des Guten:

Nunmehr auf eine solche Regelung zu verzichten, bedeute jedoch, die Grundstückseigentümer im Neubaugebiet, die erst kürzlich zu Erschießungsbeiträgen in erheblicher Höhe herangezogen worden seien, ohne eine Übergangsfrist auch zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau der übrigen gemeindlichen Verkehrsanlagen zu veranlagen. Diese Doppelbelastung sei wesentlich gravierender als die Mehrbelastung, die für Eigentümer in den älteren Baugebieten entstünde, wenn die Grundstückseigentümer in den Neubaugebieten zu Lasten der übrigen Grundstückseigentümer in der Gemeinde vom wiederkehrenden Beitrag verschont würden.

Südwestdeutsches Obergericht - ohne Satzung geht nichts:

Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 20 Abs. 2 und 33 ff. KAG in der Fassung vom 17.3.2005 sowie der am 29.5.2008 beschlossenen Erschießungsbeitragssatzung der Beklagten, an deren Gültigkeit insbesondere im Hinblick auf die Festlegung des Gemeindeanteils keine Bedenken bestünden.


Norddeutsches Obergericht – weniger als 10.000,- ist  okay:

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 verminderte die Antragsgegnerin den Erschießungsbeitrag auf 9.437,74 Euro; im Übrigen blieb der Widerspruch des Antragstellers erfolglos. Im Termin vor dem Verwaltungsgericht … nahm der Antragsteller seine Klage zurück.

Ostdeutsches Obergericht – die Zeit drängt:

Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, mit der Festsetzung und Erhebung der Erschießungsbeiträge gegenüber dem von ihr beherrschten Unternehmen bis zur Weiterveräußerung des betroffenen Grundstücks an einen privaten Dritten zuzuwarten.

Hauptstadt- Obergericht – das Übermaßverbot bitte beachten:

Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensspielraum für eine Überzahlung von bis zu 25% finde im Erschießungsbeitragsrecht keine Stütze.

Tröstliches – atmen wir erleichtert durch:

Das Abgabenrecht und hier speziell das Erschießungsbeitragsrecht ist von seiner Geltung nicht ausgenommen, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass seine Anwendung nur in seltenen Fällen Platz greifen wird

 

 

Die Bekanntgabe von Abgabenbescheiden an eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist bekanntermaßen nicht immer ganz einfach. Hat die Gemeinde keine Kenntnis von der Person des Vertreters der GbR, hilft die Übersendung des Bescheides an alle Gesellschafter – das „Schrotschussprinzip“.

Doch nicht nur ein Buchstabe weniger, auch einer mehr kann Freude aufkommen lassen. In einer bekannten juristischen Fachzeitschrift fand sich hierzu die folgende Textpassage:

... muss sich die Behörde ... an den bestellten Vertreter halten.  Gegen die Unkenntnis dieser Person hilft allein das „Schrottschussprinzip“, sprich die Übersendung des Bescheids an alle Gesellschafter, ...

 

Damit gerichtliche Entscheidungen unter Beachtung des Datenschutzes veröffentlicht werden können, werden sie anonymisiert. Kein Dritter soll Einblick in etwas haben, was ihn nichts angeht. Prüfen Sie die folgende, einem obergerichtlichen Urteil entnommene Textpassage: Wie ist Ihrer Meinung nach die Anonymisierung  gelungen: 

sehr gut – gut - ausreichend …

Je weiter man die H********** nach Süden hinunter­geht, um so mehr verstärkt sich der der Straßenbe­zeich­nung entsprechende Eindruck eines steilen Straßenstücks, das allerdings nicht bis zum Himmel führt ... 


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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