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28.09.2015

Persönliche Beitragspflicht bei Eigentumswechsel

Persönlich beitragspflichtig ist im Erschließungsbeitragsrecht derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Fall:

Am 24. Oktober 2008 zog die Gemeinde den damaligen Eigentümer (und späteren Kläger) zum Erschließungsbeitrag heran. Dieser erhob hiergegen Widerspruch. Bereits vor Erlass des Bescheids hatte der Kläger das Grundstück an einen Dritten verkauft und diesem am 20. Dezember 2007 eine Auflassungsvormerkung bewilligt, die am 11. März 2008 eingetragen worden war. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte zeitlich erst nach Erlass des Bescheids, aber vor Erlass des am 29. Dezember 2008 ergangenen – zurückweisenden - Widerspruchsbescheids. Der zum Beitrag herangezogene Bescheidsadressat erhob daraufhin Klage und trug zur Begründung vor, er sei nicht persönlich beitragspflichtig, weil der Eigentumswechsel bereits vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids, also vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens vollzogen worden sei. Vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht blieb seine Klage erfolglos; der Kläger beantragte deshalb die Zulassung der Berufung.

                                                          

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Für die Bestimmung des richtigen Adressaten der streitgegenständlichen Beitragsbescheide kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Das materielle Recht bestimmt vielmehr denjenigen als persönlich Beitragspflichtigen und damit als richtigen Adressaten des Abgabenbescheides, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Das gilt … für das Erschließungsbeitragsrecht (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB …). Änderungen im Eigentum nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides sind für die persönliche Beitragspflicht ohne Belang, solange der Beitragsbescheid nicht aufgehoben wird, etwa durch einen Widerspruchsbescheid oder ein verwaltungsgerichtliches Urteil … Es ist daher unerheblich, ob im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides … des veranlagten Grundstücks bereits ein dingliches Anwartschaftsrecht erworben hatten. Zudem kommt es für die persönliche Beitragspflicht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ohnehin auf das Volleigentum und nicht auf ein Anwartschaftsrecht als dessen Vorstufe an (…), für eine erweiternde Auslegung von § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB … über (den) Wortlaut hinaus ist deshalb kein Raum.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen und die einschlägige Rechtsprechung zur Bestimmung des persönlich Beitragspflichtigen bei Rdnrn. 1200 ff., zu den Folgen eines Eigentumswechsels bei Rdnrn. 1210 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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