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16.03.2015

Nachträglicher Bebauungsplan: Kann die Erschließungsanlage rechtmäßig hergestellt sein?

Der Grundsatz des § 125 BauGB:

Die Herstellung der Erschließungsanlagen setzt einen Bebauungsplan voraus (sog. Planerfordernis). Liegt ein solcher nicht vor, so dürfen die Erschließungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. 

Der Fall:

Die Gemeinde erhob Erschließungsbeiträge für zwei Straßen (den „S…weg“ und den „K…weg“), die mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans hergestellt worden waren. Begonnen hatte das Bauleitverfahren bereits vor der Herstellung der Straßen – allerdings gab es zu dem damaligen Zeitpunkt lediglich den Aufstellungsbeschluss sowie die öffentliche Auslegung.

Ein Beitragspflichtiger ergriff Rechtsmittel mit der Begründung, der Bebauungsplan könne nicht Grundlage für Art und Umfang der Herstellung der Erschließungsanlagen sein, weil die Straßen bereits einige Jahre vor dessen Inkrafttreten hergestellt worden seien.

                                                   

Die obergerichtliche Entscheidung:

„… der Einwand, der erst am 22.4.2006 in Kraft getretene Bebauungsplan … könne nicht Grundlage für Art und Umfang der Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen sein, weil der S... Weg bereits einige Jahre zuvor ausgebaut worden sei, geht fehl, geht fehl. Ausweislich einer Begründung zur Vorlage des Oberbürgermeisters vom 25.4.2005, mit der vorgeschlagen wurde, die Erschließungsmaßnahme „K... Weg“ zu realisieren (…) war der Bebauungsplan Nr. E-... bereits Anfang 2001 aufgestellt und öffentlich ausgelegt worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dessen Festsetzungen auch der Erschließung des S... Wegs zugrunde gelegt hat, obwohl er damals noch nicht in Kraft war.

Die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids hängt vom Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht ab. Diese setzt eine gemäß § 125 BauGB rechtmäßige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus. § 125 BauGB regelt hierbei das erschließungsrechtliche Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 und 2 BauGB) und die planungsrechtliche Bindung (§ 125 Abs. 3 BauGB). Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB ist deshalb schon vor Beginn der Herstellung der Erschließungsanlage ein wirksamer Bebauungsplan erforderlich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen. Tritt der Bebauungsplan erst nachträglich in Kraft, wird die Herstellung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans rechtmäßig. Ein zuvor unter Verstoß gegen § 125 Abs. 1 und 2 BauGB ergangener Erschließungsbeitragsbescheid wird in diesem Zeitpunkt geheilt …

Sofern die Herstellung der Erschließungsanlage vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. E-.. nicht schon aufgrund von § 125 Abs. 2 BauGB dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis entsprach, was offen bleiben kann, lag es deshalb im Interesse der Beklagten, schon bei der Herstellung der Erschließungsanlagen des S... Wegs die Vorgaben des noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu beachten, um die (künftige) Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlagen nicht zu gefährden. Demgemäß war das Verwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. E-... berechtigt, die Erschließungsanlagen nach Maßgabe des § 125 BauGB auch an den Vorgaben dieses Bebauungsplans zu messen (vgl. zur heilenden Wirkung eines nachträglich in Kraft getretenen Bebauungsplans: BVerwG …).“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Im Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die ausführlichen Erläuterungen zu den Fragen der rechtmäßigen Herstellung von Erschließungsanlagen unter den Rdnrn. 60 – 97; zur Frage der Heilung Rdnrn. 83, 91, 94.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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