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02.07.2018

Nachträgliche Widmung einer Erschließungsanlage – Konsequenzen für die Beitragserhebung

Hier geht es um die Zulässigkeit einer nachträglichen Widmung der Straße.

Der Fall:

Ein Beitragspflichtiger ergriff Rechtsmittel wegen einer nach seiner Meinung rechtswidrigen Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung der Straße. Er trug vor, das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes stehe dem Entstehen einer Abgabe dann entgegen, wenn der Sachverhalt (beitragspflichtige Maßnahme), der der Erhebung der Abgabe zugrunde liegt, abgeschlossen ist, ohne dass zu diesem Zeitpunkt u.a. die fehlende rechtliche Voraussetzung der Abgabenerhebung (Widmung einer Straße zur öffentlichen Sache) erst nachträglich geschaffen wird.

Er hatte zunächst weder vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht noch bei der von ihm angerufenen Berufungsinstanz Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über seine Beschwerde zu entscheiden.

 

Die Entscheidung:

„Das Berufungsgericht hat das nicht revisible (§ 137 Abs. 1 VwGO) Landesrecht dahin ausgelegt, dass auch eine erst nach Abschluss der Ausbaumaßnahme erfolgte Widmung die …beitragspflicht entstehen lassen kann. Soweit der Beschwerdeführer … letztlich rügt, das Gericht habe hierbei gegen das Rechtsstaatsprinzip und das Willkürverbot verstoßen, führt sein Vortrag auch insoweit zu der … aufgeworfenen Grundsatzrüge, welche Grenzen Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG der Beitragserhebung setzt. Dem Rechtsstaatsprinzip sind indes keine Vorgaben zu entnehmen, in welcher Reihenfolge die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfüllt werden müssen. Es lässt danach - etwa im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Juni 1968 - 4 C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 7 und vom 12. Dezember 1969 - 4 C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 S. 10, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 8 B 194.97 - NVwZ-RR 1998, 513) - Raum dafür, dass die Beitragspflicht auch bei einer technisch bereits fertiggestellten Anlage erst mit der nachträglichen Widmung entsteht (...).

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens wird die Bedeutung der Widmung der Erschließungsanlage bei Rdnrn. 418, 829 und 1104 ausführlich erläutert; dort finden Sie auch die Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung.


Unsere Tipps für die Praxis:

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