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26.11.2014

Kosten einer Stützmauer: Ohne Bebauungsplan nicht beitragsfähig?

Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer Stützmauer als Erschließungsaufwand ist gegeben, wenn diese nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Der Fall:

Die Gemeinde – und spätere Beklagte - erhob für eine Anbaustraße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag. Eine zum Beitrag herangezogener Grundstückseigentümerin, die spätere Klägerin, ergriff Rechtsmittel u.a. mit der Begründung, die Kosten der von der Gemeinde in Höhe seines Grundstücks errichteten Stützmauer seien nicht beitragsfähig, weil es an einer Festsetzung der Stützmauer in deren tatsächlich ausgeführten Form in einem Bebauungsplan fehle. Die Gemeinde verteidigte ihre Beitragsfestsetzung und trug hierzu vor, mit dem Bau der Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht: Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der …straße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (…). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zur Beitragsfähigkeit von Stützmauern bei Rdnr. 192, zum Satzungsrecht bei Rdnrn. 414 und 416 sowie zur Kostenspaltung bei Rdnr. 513.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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