Bei der Frage, ob ein tatsächliches Hindernis – ein Graben, eine Mauer oder eine Böschung – der Beitragspflicht (§ 133 Abs. 1 BauGB) eines Grundstücks entgegensteht, ist zu unterscheiden: Liegt das Hindernis auf der Erschließungsanlage oder auf dem Grundstück des Anliegers? Der vorliegende Fall befasst sich mit der Frage, was passiert, wenn beides gleichzeitig der Fall ist.
Der Fall (leicht vereinfacht):
Die Gemeinde erhebt den hier in Streit stehenden Erschließungsbeitrag für das klägerische Grundstück für eine Zweiterschließung. Zwischen der nunmehr neu entstandenen Straße und dem Grundstück liegt eine Böschung, die auf der Erschließungsanlage beginnt und sich dann auf dem Grundstück des Klägers fortsetzt. Eine Treppe, die zur Überwindung der Böschung notwendig wäre, ist vom Kläger nicht gewünscht und wurde auch nicht gebaut.
Die obergerichtliche Entscheidung:
Maßgebend für die Frage, ob ein Grundstück i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig ist, ist „ob für ein Grundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße "aktuell" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste. Dies trifft auf das veranlagte Grundstück des Klägers zu, auch wenn man sich die „Ersterschließung“ dieses Grundstücks hinwegdenkt.
[…]
Hängt die Beseitigung eines Zugangshindernisses – wie hier – von einem Zusammenwirken der Gemeinde und des Eigentümers des Anliegergrundstücks ab, ist das Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn die Gemeinde sich verpflichtet, die auf der Straßenparzelle erforderlichen Voraussetzungen für einen Zugang zu schaffen, der Eigentümer des in der Erreichbarkeit behinderten Grundstücks es an seiner erforderlichen Mitwirkung aber fehlen lässt […]. Denn es ist unsinnig, zwei oder drei Treppenstufen auf dem Grundeigentum der Beklagten im Randbereich der gewidmeten Straße zu errichten, solange der Kläger nicht bereit ist, seinerseits im Böschungsbereich seines Grundstücks die weiteren Stufen anzulegen, die insgesamt erst den Zugang schaffen.
Dabei ist auf Seiten des Grundstückseigentümers bereits dann von einer fehlenden Mitwirkung auszugehen, wenn er mit seinem Gesamtverhalten dokumentiert, er habe kein Interesse an der Beseitigung des Hindernisses […]. Wie in dem angefochtenen Urteil bereits erwähnt wurde, hat der Kläger von einer „ziemlich sinnlose[n] Zufahrt“ […] und einer Zweiterschließung gesprochen, mit der „nur Nachteile verbunden“ seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger keine Erklärung zu der Zusage der Beklagten, ihren Beitrag zur Schaffung eines Zugangs zu leisten, abgegeben. Daraus kann auf das Bestehen seiner Mitwirkungsbereitschaft nicht geschlossen werden. Vielmehr hat er auch damit erkennen lassen, dass er kein Interesse an der Errichtung eines Zugangs hat.
Anders als der Kläger meint, kommt es insoweit nicht darauf an, ob er als Grundstückseigentümer seine Mitwirkung nachdrücklich und ernsthaft verweigert hat. Danach ist nämlich (nur) dann zu fragen, wenn die Beseitigung des Zugangshindernisses allein in der Verfügungsmacht der Gemeinde steht […]. So liegen die Dinge hier − wie ausgeführt − jedoch nicht.“
Unsere Hinweise:
Die Daten der vorgestellten höchstrichterlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zu der Frage, wann Hindernisse der Beitragspflicht entgegenstehen, in den Rdnrn. 1015 ff.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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