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07.01.2014

Herstellung von öffentlichen Parkplätzen an Ortsstraße; beitragsfähiger Aufwand für Grunderwerb

Die Gemeinde hat eine Ortsstraße mit Parkbuchten ausgestattet. Dazu musste Grund von den anliegenden Grundstücken erworben werden Die Kosten wurden nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet.

Der Fall:

Die Gemeinde hat eine Ortsstraße mit Parkbuchten ausgestattet. Dazu musste Grund von den anliegenden Grundstücken erworben werden Die Kosten wurden nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

1.  Neuanlegung von Parkbuchten an einer Ortsstraße stellt Verbesserung dar.

Die abgerechnete Herstellung der öffentlichen Parkplätze entlang der B.-straße stellt eine beitragsfähige Verbesserung einer Ortsstraße dar, die dem Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks einen besonderen Vorteil bietet.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u.a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Recht­sprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrund­stücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruch­nahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gege­ben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, posi­tiv auswirken kann (…). Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zu Gute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (…). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zuläs­sige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifi­zierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu Gute (…).

Diese Anforderungen an einen beitragsrelevanten Sondervorteil sind für das klägeri­sche Grundstück erfüllt. Das Baugrundstück liegt an der abzurechnenden B.-­straße an. Die Schaffung neuer Parkflächen entlang der B.-straße stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil dadurch die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert wird. Die Anlegung der – unselbst­ständigen – Parkplätze führt zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließen­den Verkehrs vom ruhenden Verkehr und damit zu einer beitragsrelevanten Verbes­serung selbst dann, wenn vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen … Dem steht nicht entgegen, dass die Maßnahme nach Ansicht des Klägers „ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zur Ent­lastung des Parkplatzsuchverkehrs in der Innenstadt“ und “zur Bekämpfung der dort herrschenden Parkplatznot“ erfolgt sein soll. Denn mit der Schaffung weiterer Park­flächen ist auch für die Anlieger ein besonderer Vorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verbunden, der in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der verbesserten Ortsstraße durch sie selbst und ihren Besucher- und Anlieferverkehr zu sehen ist. Dass die Anlegung weiterer Parkflächen zugleich einen Vorteil für die Allgemeinheit bringt, steht der Beitragsfähigkeit nicht entgegen. Dieser – dem Regelfall entsprechenden – Vorteilssituation trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands eine gemeindliche Eigenbetei­ligung vorzusehen ist (Art. 5 Abs. 3 KAG), die die Vorteile für die Allgemeinheit abdeckt und die in der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten für unselbst­ständige Park­plätze an Anliegerstraßen durch Eigenbeteiligungssätze der Stadt von 25 v.H. (…) ausreichend bemessen ist (…).

2. Keine Kompensation des Vorteils durch An- und Abfahrtsverkehr

An dem für die Anlieger bestehenden Sondervorteil ändert auch nichts, dass der Kläger eine Verschlechterung der Grundstückssituation durch den An- und Abfahrts­verkehr zu den Parkplätzen befürchtet. Abgesehen davon, dass es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt, verkennt der Zulassungsantrag den beitragsrecht­lichen Maßstab, der auf eine verkehrstechnische Verbesserung der Straße abstellt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich durch die Straßenbaumaßnahme das Wohnumfeld oder die Wohnqualität verändert (…).

3. Gebührenpflicht für Parkplätze ist unschädlich

Die Ausführungen des Zulassungsantrags zur Gebührenpflicht der Parkplätze greifen schon deshalb nicht durch, weil nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Gebühren­pflicht hierfür besteht. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Herstellung von Parkplätzen auch dann zu einem besonderen Vorteil für die Anlieger im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG führt, wenn deren Benutzung nur gegen Entrichtung einer entsprechenden Parkgebühr an einer Park­uhr oder einem Parkscheinautomaten möglich ist. Einnahmen aus Parkuhren und dergleichen stellen auch keine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Aufwands dar und sind nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen (…).

4. Kaufpreis für benötigte Grundstücksflächen für die Parkbuchtenabrechnungsfähig

Rechtliche Bedenken gegen die von der Beklagten in den Aufwand eingestellten Grunderwerbskosten für die Parkplatzgrundstücke FlNr. 622/11 und 617/2 legt der Zulassungsantrag nicht in substantiierter Weise dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücksflächen, die für die Durchführung einer bestimmten Straßenausbaumaßnahme benötigt werden, grund­sätzlich beitragsfähig (…). Wird eine entsprechende Fläche von der Gemeinde zielgerichtet zur Ver­besserung oder Erneuerung einer bestimmten (Teil-)Einrichtung erworben, ist der für den Grundstückserwerb tatsächlich gezahlte Kaufpreis maßgebend. Dagegen ist in Fällen, in denen die Gemeinde die für die Durchführung einer Baumaßnahme benö­tigte Fläche aus ihrem Vermögen bereitstellt, der Verkehrswert (vgl. § 192 ff. BauGB) im Zeitpunkt der Bereitstellung Maßstab (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG …).

Die Beklagte hat die Grundstücke FlNr. 622/11 und 617/2, die früher Bestandteile von bebauten bzw. bebaubaren innerstädtischen Grundstücken waren, nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zeitraum von 1987 bis 2000 zu Kaufpreisen zwischen 201,08 €/m2 und 272,64 €/m2 erworben und diese aus ihrem Liegenschaftsvermögen im Jahr 2003 bereitgestellt. An Stelle des an sich maßgeblichen Verkehrswertes hat sie zwar die von ihr bezahlten Kaufpreise in den Ausbauaufwand einbezogen. Der Zulassungsantrag zeigt aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass die gezahlten Kaufpreise über den Verkehrswerten für die Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der Bereitstellung lägen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die von der Beklagten gezahlten Kaufpreise unter dem Verkehrswert für Rohbauland gelegen hätten, der für die betroffene Lage im Jahr 2003 400 €/m² betragen habe, zieht er nicht substantiiert in Zweifel. Mit seinen Einwänden zielt der Kläger der Sache nach vielmehr darauf ab, dass als Verkehrswert für die Grundstücke lediglich deutlich geringere Werte für bloßes „Straßenland“ angesetzt werden dürften. Damit kann er nicht durchdringen. Verkehrsflächen haben zwar keinen Verkehrswert im engeren Sinn, weil es in der Regel nur einen potentiellen Käufer (meist nur die Gemeinde) gibt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Flächen keinen Wert hätten oder ihr Wert gegen Null ginge. War eine Fläche, bevor sie mit Stellplätzen überplant worden ist, schon Bauland – wie hier die innerstädtischen Grundstücke FlNrn. 622/11 und 617/2 –, so bleibt der Wert des Baulandes erhalten (…). Schon deshalb kann es beitragsrechtlich nicht darauf ankommen, ob der Veräußerer dieser Grundstücke Ent­schädigungsansprüche gemäß § 40 Abs. 1 BauGB geltend gemacht hat oder nicht.

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der obergerichtlichen Hinweise finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu Parkbuchten unter Rdnr 2046 und zum Grunderwerb unter 2100 und 101ff.

Der Fall:

Die Gemeinde hat eine Ortsstraße mit Parkbuchten ausgestattet. Dazu musste Grund von den anliegenden Grundstücken erworben werden Die Kosten wurden nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

1. Neuanlegung von Parkbuchten an einer Ortsstraße stellt Verbesserung dar.

Die abgerechnete Herstellung der öffentlichen Parkplätze entlang der B.-straße stellt eine beitragsfähige Verbesserung einer Ortsstraße dar, die dem Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks einen besonderen Vorteil bietet.

 

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u.a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Für den Sondervorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind nach der Recht­sprechung des Senats zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrund­stücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruch­nahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gege­ben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, posi­tiv auswirken kann (…). Den Eigentümern von Grundstücken, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zu Gute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (…). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zuläs­sige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für eine vorhandene, lediglich erneuerte oder verbesserte Ortsstraße genügt zur Annahme eines Sondervorteils vielmehr bereits die qualifi­zierte Inanspruchnahmemöglichkeit als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen, nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zu Gute (…).

 

Diese Anforderungen an einen beitragsrelevanten Sondervorteil sind für das klägeri­sche Grundstück erfüllt. Das Baugrundstück liegt an der abzurechnenden B.-­straße an. Die Schaffung neuer Parkflächen entlang der B.-straße stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar, weil dadurch die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße vorteilhaft verändert wird. Die Anlegung der – unselbst­ständigen – Parkplätze führt zu einer klaren und eindeutigen Trennung des fließen­den Verkehrs vom ruhenden Verkehr und damit zu einer beitragsrelevanten Verbes­serung selbst dann, wenn vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen … Dem steht nicht entgegen, dass die Maßnahme nach Ansicht des Klägers „ausschließlich aus städtebaulichen Gründen zur Ent­lastung des Parkplatzsuchverkehrs in der Innenstadt“ und “zur Bekämpfung der dort herrschenden Parkplatznot“ erfolgt sein soll. Denn mit der Schaffung weiterer Park­flächen ist auch für die Anlieger ein besonderer Vorteil im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verbunden, der in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der verbesserten Ortsstraße durch sie selbst und ihren Besucher- und Anlieferverkehr zu sehen ist. Dass die Anlegung weiterer Parkflächen zugleich einen Vorteil für die Allgemeinheit bringt, steht der Beitragsfähigkeit nicht entgegen. Dieser – dem Regelfall entsprechenden – Vorteilssituation trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands eine gemeindliche Eigenbetei­ligung vorzusehen ist (Art. 5 Abs. 3 KAG), die die Vorteile für die Allgemeinheit abdeckt und die in der Ausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten für unselbst­ständige Park­plätze an Anliegerstraßen durch Eigenbeteiligungssätze der Stadt von 25 v.H. (…) ausreichend bemessen ist (…).

2.Keine Kompensation des Vorteils durch An- und Abfahrtsverkehr

 

An dem für die Anlieger bestehenden Sondervorteil ändert auch nichts, dass der Kläger eine Verschlechterung der Grundstückssituation durch den An- und Abfahrts­verkehr zu den Parkplätzen befürchtet. Abgesehen davon, dass es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt, verkennt der Zulassungsantrag den beitragsrecht­lichen Maßstab, der auf eine verkehrstechnische Verbesserung der Straße abstellt. Nicht entscheidend ist hingegen, ob sich durch die Straßenbaumaßnahme das Wohnumfeld oder die Wohnqualität verändert (…).

3.Gebührenpflicht für Parkplätze ist unschädlich

Die Ausführungen des Zulassungsantrags zur Gebührenpflicht der Parkplätze greifen schon deshalb nicht durch, weil nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Gebühren­pflicht hierfür besteht. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Herstellung von Parkplätzen auch dann zu einem besonderen Vorteil für die Anlieger im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG führt, wenn deren Benutzung nur gegen Entrichtung einer entsprechenden Parkgebühr an einer Park­uhr oder einem Parkscheinautomaten möglich ist. Einnahmen aus Parkuhren und dergleichen stellen auch keine anderweitige Deckung des beitragsfähigen Aufwands dar und sind nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen (…).

 

4.    Kaufpreis für benötigte Grundstücksflächen für die Parkbuchtenabrechnungsfähig

Rechtliche Bedenken gegen die von der Beklagten in den Aufwand eingestellten Grunderwerbskosten für die Parkplatzgrundstücke FlNr. 622/11 und 617/2 legt der Zulassungsantrag nicht in substantiierter Weise dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücksflächen, die für die Durchführung einer bestimmten Straßenausbaumaßnahme benötigt werden, grund­sätzlich beitragsfähig (…). Wird eine entsprechende Fläche von der Gemeinde zielgerichtet zur Ver­besserung oder Erneuerung einer bestimmten (Teil-)Einrichtung erworben, ist der für den Grundstückserwerb tatsächlich gezahlte Kaufpreis maßgebend. Dagegen ist in Fällen, in denen die Gemeinde die für die Durchführung einer Baumaßnahme benö­tigte Fläche aus ihrem Vermögen bereitstellt, der Verkehrswert (vgl. § 192 ff. BauGB) im Zeitpunkt der Bereitstellung Maßstab (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG …).

 

Die Beklagte hat die Grundstücke FlNr. 622/11 und 617/2, die früher Bestandteile von bebauten bzw. bebaubaren innerstädtischen Grundstücken waren, nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Zeitraum von 1987 bis 2000 zu Kaufpreisen zwischen 201,08 €/m2 und 272,64 €/m2 erworben und diese aus ihrem Liegenschaftsvermögen im Jahr 2003 bereitgestellt. An Stelle des an sich maßgeblichen Verkehrswertes hat sie zwar die von ihr bezahlten Kaufpreise in den Ausbauaufwand einbezogen. Der Zulassungsantrag zeigt aber keine greifbaren Anhaltspunkte dafür auf, dass die gezahlten Kaufpreise über den Verkehrswerten für die Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der Bereitstellung lägen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die von der Beklagten gezahlten Kaufpreise unter dem Verkehrswert für Rohbauland gelegen hätten, der für die betroffene Lage im Jahr 2003 400 €/m² betragen habe, zieht er nicht substantiiert in Zweifel. Mit seinen Einwänden zielt der Kläger der Sache nach vielmehr darauf ab, dass als Verkehrswert für die Grundstücke lediglich deutlich geringere Werte für bloßes „Straßenland“ angesetzt werden dürften. Damit kann er nicht durchdringen. Verkehrsflächen haben zwar keinen Verkehrswert im engeren Sinn, weil es in der Regel nur einen potentiellen Käufer (meist nur die Gemeinde) gibt. Das bedeutet aber nicht, dass diese Flächen keinen Wert hätten oder ihr Wert gegen Null ginge. War eine Fläche, bevor sie mit Stellplätzen überplant worden ist, schon Bauland – wie hier die innerstädtischen Grundstücke FlNrn. 622/11 und 617/2 –, so bleibt der Wert des Baulandes erhalten (…). Schon deshalb kann es beitragsrechtlich nicht darauf ankommen, ob der Veräußerer dieser Grundstücke Ent­schädigungsansprüche gemäß § 40 Abs. 1 BauGB geltend gemacht hat oder nicht.

 

 

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der obergerichtlichen Hinweise finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu Parkbuchten unter Rdnr 2046 und zum Grunderwerb unter 2100 und 101ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

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