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22.02.2016

Grunderwerb: Unbedeutende Restflächen ohne Einfluss auf das Entstehen der Beitragspflicht?

Legt eine Gemeinde – wie verbreitet üblich - in ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) den Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB fest, so ist der Erwerb der erforderlichen Grundflächen eine der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB).

 

 

Die beitragsrechtlichen Grundsätze

Der Erschließungsaufwand nach § 127 BauGB umfasst neben den Kosten der erstmaligen  technischen Herstellung auch die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen. Legt eine Gemeinde – wie verbreitet üblich - in ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) den Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB fest, so ist der Erwerb der erforderlichen Grundflächen eine der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB). Ist die Beitragspflicht entstanden, so ist der endgültige Beitrag festzusetzen. Zugleich ist das Entstehen der Beitragspflicht Voraussetzung für den mit Ablauf des Jahres beginnenden Festsetzungsverjährungsfrist (KAG des jeweiligen Bundeslandes i.V.m. §§ 169 f. AO). Solange die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, steht der Gemeinde aber die Möglichkeit offen, unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben.

 

Der Fall

Eine Gemeinde erhob Vorausleistungen für eine Erschließungsstraße, die bereits im Jahr 1985 bautechnisch fertiggestellt worden war. Auch der Grunderwerb stand seit vielen Jahren größtenteils im Eigentum der Gemeinde, es fehlte zum Zeitpunkt der Beitragserhebung lediglich noch der Erwerb einer ca. 5 m² großen (mit dem Gehweg überbauten) Teilfläche. Nach § 8 Abs. 6 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung (EBS) gehörten alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt, zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung.

Ein Beitragspflichtiger (Kläger) ergriff Rechtsmittel mit der Begründung, der noch durchzuführende Erwerb einer derart kleinen Grundstücksfläche von nur 5 m² habe das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht hindern können. Die Beitragspflicht sei deshalb bereits vor vielen Jahren entstanden, folglich sei die Festsetzung eines endgültigen Erschließungsbeitrags wegen des lange zurückliegenden Abschlusses von technischer Herstellung und Grunderwerb und damit wegen des Ablaufs der Festsetzungsverjährungsfrist nicht mehr zulässig. Die Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ausgeschlossen. Die Beitragserhebung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Gemeinde den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe.

Widerspruch und die anschließende Klage des Beitragspflichtigen blieben erfolglos. Er beantragte deshalb die Zulassung der Berufung.

 

Die obergerichtliche Entscheidung

Das Obergericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab; die Einwände des Klägers begründeten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS hinreichend bestimmt und bislang mangels vollständigen Eigentumserwerbs sämtlicher Grundflächen der …-straße noch nicht erfüllt ist. Die Beitragserhebung sei weder verwirkt noch komme dem Kläger ein Vertrauensschutz zu.

 

"Völlig unbedeutende" oder "geringfügige" Restflächen können bei der Prüfung, ob der Grunderwerb abgeschlossen ist, außer Betracht gelassen werden; Der Grunderwerb ist erst abgeschlossen, wenn er vollständig im Eigentum der Gemeinde steht.

„Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit mit § 8 Abs. 6 EBS Gebrauch gemacht. Diese Merkmalsregelung … genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (…). Die Merkmalsregelung stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des privatrechtlichen Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder des öffentlich-rechtlichen Erwerbs durch Enteignung ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss. Mit diesem Regelungsinhalt lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien feststellen (…), und zwar im Fall des privatrechtlichen Erwerbs anhand der Eintragung im Grundbuch, im Fall der Enteignung anhand des bestandskräftigen Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung. Dass die Beitragspflichtigen vom Stand etwaiger Kaufverhandlungen oder Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Feststellbarkeit des Ergebnisses.

Dieses Herstellungsmerkmal ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bislang nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Eigentum an einer für die Erschließungsanlage … erforderlichen, nämlich mit dem Gehweg überbauten, Teilfläche von 5 m² bislang noch nicht erlangt. Das kann schon nach dem Wortlaut, wie auch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 6 EBS nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden …). Infolge dessen sind die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, sodass im Grundsatz Raum für die Erhebung von Vorausleistungen nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleibt.“

 

Selbst eine jahrelange Untätigkeit der Gemeinde begründet für den Beitragspflichtigen keinen Vertrauensschutz und führt auch nicht zur Verwirkung

„Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Erhebung der streitigen Vorausleistung scheitere nicht an dem Umstand, dass die Erschließungsanlage … bereits im Verlauf des Jahres 1985 technisch fertiggestellt worden ist. Es hat angenommen, die gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld nicht mehr zulässig ist, betrage gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG 30 Jahre. Die Frist habe mit Ablauf des Jahres 1985, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, begonnen und ende dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2015. Auch hierzu zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Zur gesetzlichen Ausschlussfrist verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand, die Festsetzung sei gleichwohl – auch vor Ablauf der Ausschlussfrist – rechtswidrig, weil die Beklagte den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe, geht fehl. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde – abgesehen von den genannten Ausschlussfristen – keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (…). Allein aus dem Zeitablauf kann auch eine Verwirkung des Rechts aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (…). Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag – entgegen der Rechtslage – nicht in voller Höhe ausschöpfen wird, sind auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag beschriebenen „jahrelangen Untätigkeit“ nicht ersichtlich.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur endgültigen Herstellung und ihrer Merkmale bei Rdnrn. 400 ff., zum Grunderwerb bei Rdnr. 416 und zum Vertrauensschutz wegen „jahrelanger Untätigkeit“ bei Rdnr. 1128 – Einzelfragen.


Unsere Tipps für die Praxis:

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