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18.07.2013

Fiktion der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage?

 

 

In der Folgezeit bemerkte die Gemeinde aber ihren Irrtum, stellte die Erschließungsanlage nunmehr endgültig her und erhob im Wege der Nacherhebung weitere Erschließungsbeiträge.

Der Fall:

 

Eine Gemeinde stellte eine Erschließungsanlage her, ohne sie wirklich fertig zu stellen. Ein leitender Gemeindebeamter machte aber öffentlich, die Anlage sei „endgültig hergestellt“ und entspreche dem von der Gemeinde aufgestellten Ausbauprogramm. Im Jahr 2005 erhob die Gemeinde für die Anlage Erschließungsbeiträge und verteidigte diese im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In der Folgezeit bemerkte die Gemeinde aber ihren Irrtum, stellte die Erschließungsanlage nunmehr endgültig her und erhob im Wege der Nacherhebung weitere Erschließungsbeiträge. Ein hiervon betroffener Beitragspflichtiger ergriff Rechtsmittel und hatte vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgericht Erfolg. Die Beitragserhebung sei verjährt, so das Gericht; die Gemeinde habe nämlich hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Straße für endgültig hergestellt halte. Die Gemeinde beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

„Die streitige Erschließungsanlage war bereits im Jahr 2005 endgültig hergestellt im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Beklagte hatte seinerzeit deutlich hervorgehoben, dass die in Rede stehende Anlage in dem Abschnitt... "erstmalig endgültig in allen Teileinrichtungen hergestellt worden" sei und "nunmehr erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden" solle (vgl. z.B. Vermerk ... in Vertretung des Oberbürgermeisters vom 23. September 2005 nebst Abschnittsbildung vom 10. Oktober 2005, öffentlich bekannt gemacht am 4. November 2005). Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass es zu diesem Zeitpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage keiner weiteren Teileinrichtungen mehr bedurfte ... Durch die Ermittlung und Zusammenstellung der Baukosten ohne den Aufwand für ..., die daran anknüpfende uneingeschränkte Abrechnung mittels Heranziehungsbescheide vom 9. November 2005 und das Führen von Prozessen vor dem Verwaltungsgericht, in denen diese Heranziehungsbescheide verteidigt wurden, hat die Beklagte seinerzeit hinreichend deutlich die endgültige Herstellung der Anlage in Übereinstimmung mit dem von ihr aufgestellten und im Jahr 2005 maßgeblichen Ausbauprogramm zum Ausdruck gebracht. ... Hieran muss die Beklagte sich nun festhalten lassen.“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie zur Frage der endgültigen Herstellung, zu ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen bei Rdnrn. 418 und 1100 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

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