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01.02.2016

Erschlossensein: Anforderungen an das Heranfahren- Können an das Grundstück

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage die Zugänglichkeit vermittelt. Was ist Zugänglichkeit?

 

Grundsatz:

 

Erschlossen ist ein Grundstück, wenn ihm die Anlage in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise, d.h. in einer auf die bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzbarkeit der Grundstücke gerichteten Funktion, die Zugänglichkeit vermittelt. Das Bauplanungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks regelmäßig dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (Heranfahrenkönnen)‚ sofern es nicht ausnahmsweise weniger (fußläufige Erreichbarkeit) genügen lässt oder mehr (Herauffahren) verlangt.

                          

Herangefahren kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann‚ wenn auf der Fahrbahn einer öffentlicher Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab (ggf. über einen dazwischen liegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen) das Grundstück betreten werden kann.

 

Der Fall:

 

Das Grundstück der Klägerin liegt im Kreuzungsbereich zweier Anbaustraßen: dem F…weg und der Straße Am S…. Die Abrechnung der Straße Am S… ist Gegenstand dieses Verfahrens. Die Klägerin trägt vor, ihr Grundstück sei nicht erschlossen. Das Baurecht verlange, dass auf das Grundstück heraufgefahren werden müsse, da sämtliche Stellplätze laut Baugenehmigung auf dem Grundstück zu errichten seien. Ein Herauffahren sei jedoch nicht möglich. Doch selbst wenn ein Heranfahren ausreichend wäre, so könne das Grundstück nicht von der abzurechnenden Anlage aus betreten werden, da aufgrund der Lage im Kreuzungsbereich ein sicheres Halten nicht möglich sei. Zudem sei der Niveauunterschied zwischen Straße und Grundstück nur mittels einer Treppe überwindbar, die jedoch aus baurechtlichen Gründen nicht errichtet werden dürfe.

 


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