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20.03.2014

Erschließungsvertrag nichtig: Doppelte Beitragszahlung?

Ein Schutz aus dem Erwerb eines Grundstücks als voll erschlossen kann nicht hergeleitet werden, nach gefestigter Rechtsprechung.

Der Fall:

Eine Gemeinde erhob Vorausleistungen für die Herstellung einer Straße. Erschlossen werden Grundstücke, die zuvor von einem Erschließungsträger an private Interessenten „voll erschlossen“ veräußert worden waren. Der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger, der eine Ablösung der Erschließungsbeiträge vorsah, wurde vom Verwaltungsgericht für nichtig erklärt. Weil dem Erschließungsträger wegen der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages gegenüber der Gemeinde ein Anspruch auf Erstattung seiner Erschließungsaufwendungen zustand, sah sich die Gemeinde veranlasst, die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu Vorausleistungen auf einen noch zu erhebenden Erschließungsbeitrag heranzuziehen. Hiergegen wandte sich eine der betroffenen Beitragspflichtigen – die Antragstellerin im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren – und ergriff Rechtsmittel. Sie trug zur Begründung vor, der Bescheid sei rechtswidrig. Dies ergebe sich daraus, dass die Erschließungskosten bereits an den Veräußerer des betroffenen Grundstücks entrichtet worden seien. Sie  habe das Grundstück „voll erschlossen“ erworben, daher komme ihr nun Vertrauensschutz zu.

Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragte sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die nächst höhere Instanz hatte zu entscheiden.

                                                                

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe auf Grund des von der OHG mit dem Erschließungsträger abgeschlossenen Vertrages schon lange vor dem Erlass des Vorausleistungsbescheides nicht mehr mit der Erhebung eines Erschließungsbeitrages (und demzufolge auch nicht mehr mit der Erhebung einer Vorausleistung) rechnen müssen, geht es um Fragen, die nichts mit der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 angesprochenen absoluten zeitlichen Grenze für eine Beitragserhebung zu tun habe, sondern mit dem Schutz individuellen Vertrauens; dass ein solcher Schutz aus dem Erwerb eines Grundstücks als voll erschlossen nicht hergeleitet werden kann, entspricht gefestigter Rechtsprechung (…): Wer ein Grundstück als voll erschlossen gekauft hat, kann der Beitragsforderung der Gemeinde nicht entgegenhalten, dass der Kaufpreis bereits die Erschließungskosten enthalten habe; die Rückerstattung etwaiger Erschließungskosten kann der Grundstückserwerber nur im Leistungsverhältnis – d.h. gegenüber dem Verkäufer – geltend machen.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zum Erschließungsvertrag bei Rdnrn. 1601 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

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