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14.04.2016

Erschließungsbeitragsrecht wird in Bayern komplett zu Landesrecht

Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8. März 2016 - GVBl 2016, 36 - trat am 1. April 2016 in Kraft, mit Ausnahme des 5a Abs. 7 Satz 2, der am 1. April 2021 in Kraft tritt. 

Gesetzgebungskompetenz:

Seit der Änderung des Grundgesetzes am 27.10.1994 steht die Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 – 135 BauGB) den Ländern zu, nachdem sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art 74 Abs. 1 Nr. 18 GG in der Fassung des genannten Änderungsgesetzes nicht mehr auf das „Recht der Erschließungsbeiträge“ erstreckt. Gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt jedoch das bisher bundesrechtlich normierte Erschließungsbeitragsrecht als Bundesrecht fort, kann jedoch gemäß § 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Zwei Bundesländer – Bayern und Baden-Württemberg – haben hiervon Gebrauch gemacht.

In Ausübung der neuen Gesetzgebungskompetenz hatte der bayerische Landesgesetzgeber bereits mit einer Änderung seines Kommunalabgabengesetz das Recht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ab dem 1.1.1997 für Grünanlagen neu geregelt und damit zugleich den Anwendungsbereich – im Vergleich zu der nach der Rechtsprechung des BVerwG möglichen weiteren Auslegung - deutlich eingeschränkt (s. Matloch/Wiens Rdnrn. 43 ff., insbesondere Rdnrn. 43b und 44).

 

Zweifel der Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung des Bay. Verwaltungsgerichtshofs ergibt eine Auslegung des Art. 5a BayKAG, dass der bayerische Landesgesetzgeber das Erschließungsbeitragsrecht – auch über den Anwendungsbereich für die Grünanlagen hinaus – in Landesrecht überführt hat, die §§ 127 – 135 BauGB insoweit also landesrechtliche Regelungen beinhalten. Diese zunächst auch vom BVerwG bestätigte Rechtsauffassung stieß in jüngerer Zeit auf Kritik. So hat das BVerwG in einer neueren Entscheidung selbst Zweifel geäußert und sich hierbei auf Stimmen in der Literatur berufen (s. Matloch/Wiens Rdnr. 8). Der Bayerische Landesgesetzgeber reagiert.

 

Die Gesetzesänderung:

Der nach erwähnter neuerer Entscheidung des BVerwG bestehenden Unsicherheit zur Frage, ob Erschließungsbeiträge in Bayern nach Landesrecht erhoben werden, trägt der bayerische Landesgesetzgeber zum 01.04.2016 nun dadurch Rechnung, dass er mit einer Neufassung des Art. 5a Abs. 1 und 9 KAG-BY sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG–BY klarstellt, dass Erschließungsbeiträge in Bayern abschließend nach Landesrecht zu erheben sind. Die Bestimmungen zur Beitragserhebung (§ 127 Abs. 1) sowie zum Katalog der beitragsfähigen Erschließungsanlagen (§ 127 Abs. 2) werden inhaltsgleich in das KAG übernommen (Art. 5a Abs. 1und 2 KAG-BY). In Art. 5a Abs. 9 KAG-BY wird die entsprechende Anwendung der übrigen Bestimmungen der §§ 128 – 135 BauGB – mit Ausnahme der durch die Überführung des Erschließungsbeitragsrechts in das landesrechtliche KAG entbehrlich gewordenen §§ 128 Abs. 2 (Erhebung von Beiträgen nach Landesrecht) und § 135 Abs. 6 (weitergehende Billigkeitsregelungen nach Landesrecht).

 

Unsere Hinweise:

Den neuen Gesetzestext finden Sie aktuell auch in den „Rechtlichen Grundlagen“ Ihres Matloch/Wiens. 


Unsere Tipps für die Praxis:

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