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06.09.2016

Erneuerung eines Regenwasserkanals

Bei der Erneuerung der Straßenentwässerung handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme.

Der Fall:

Die Klägerin, eine Stadt, setzte gegenüber dem Beigeladenen einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung der über einen Regenwasserkanal erfolgenden Straßenentwässerung fest. Durch den Regenwasserkanal werden sowohl das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser als auch das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser abgeleitet. Im Streit stand die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

1.  Bei der Erneuerung der Straßenentwässerung handelt es sich um eine beitragsfähige Maßnahme

Bei der Sanierung der Straßenentwässerung handelt es sich um die (Teil-) Erneuerung einer Ortsstraße, für die die Klägerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs.1 Satz 1 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung Straßenausbaubeiträge erheben darf.

 

2.  Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für Regenwasserkanal

Bei der Beurteilung der Frage, ob angefallene Kosten für die (Teil-)Erneuerung einer Straße erforderlich sind (nunmehr Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KAG), steht der Gemeinde – wie im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ) – ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Gemeinde ist weder gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen noch alle – etwa vergleichbaren – Ortsstraßen in gleicher Weise auszubauen. Die Angemessenheit entstandener Kosten kann angesichts dessen nur dann ausnahmsweise verneint werden, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge oder der Durchführung einer Baumaßnahme offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11.11 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 6 ZB 16.798 – juris Rn. 6).

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beigeladene die für die Erneuerung der Straßenentwässerung der Ortsstraße K.-platz angefallenen Kosten nicht mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt. Die Akte des Landratsamts enthält zahlreiche Rechnungen hierzu. Nach der ausführlichen und unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 hat die Klägerin nach Fertigstellung der Regenwasserkanalisation „haltungsgenau“ die beitragsrelevante Länge des Kanals ermittelt und dann den umlagefähigen Aufwand hierfür aus den Gesamtrechnungen „herausermittelt“. Die Ermittlung der Kosten nach Aufmaß wird von der Rechtsprechung akzeptiert (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 6 ZB 16.798 – juris Rn. 13; OVG LSA, U.v. 28.2.2005 – 4/2 L 233/01 – juris). Da ein Regenwasserkanal einerseits das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Oberflächenwasser und andererseits das auf der Straße anfallende Oberflächenwasser ableitet, ist der Straßenentwässerungsanteil bei einer Straßenausbaumaßnahme lediglich mit 50 v. H. in den umlagefähigen Aufwand einzustellen (BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 6 ZB 16.798 – juris Rn. 9). Dies hat die Klägerin bei der Position Regenwasserkanal und Rohrgraben beachtet. Die Position „Honorar“ war zwar ursprünglich ungekürzt in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen; sie ist ebenfalls zu halbieren, womit sich beim Grundstück des Beigeladenen ein um 46,46 € niedrigerer Beitrag ergibt.

 

3.  Keine Senkung des umlegungsfähigen Aufwands durch staatliche Förderbeträge.

Auch wenn die Klägerin zur Durchführung der Gesamtmaßnahme an Schmutz- und    Regenwasserkanälen in acht Ortsteilen öffentliche Fördermittel erhalten hat, so vermindert das keineswegs zwangsläufig den (umlagefähigen) Aufwand und damit die Beitragspflichten der Anlieger für die Erneuerung der Straßenentwässerung am Kirchplatz. Das ist nur bei solchen Zuwendungen der Fall, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht allein den Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand (vgl. Art. 5 Abs. 3 KAG und § 7 ABS) reduzieren, sondern – auch – den Beitragspflichtigen zugutekommen, also zugleich den Anliegeranteil senken sollen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 – 6 ZB 13.577 – juris Rn. 10; B.v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris – Rn. 20). Daran fehlt es. Der Zuwendungsbescheid des Wasserwirtschaftsamts B. vom 14. März 2000 enthält zwar unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 KAG (a.F.) die Nebenbestimmung, dass die Vorteile aus der Förderung an die Gebühren- und Beitragspflichtigen der Einrichtung weitergegeben werden müssen. Das bezieht sich indes auf die gemeindliche Abwassereinrichtung und die für sie Abgabepflichtigen, nicht hingegen auf die Straßenentwässerung. Dementsprechend hat die Klägerin nach der – vom Beigeladenen nicht bestrittenen – Stellungnahme des Landratsamts vom 30. September 2013 die staatlichen Zuwendungen bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge für den (Schmutzwasser-)Kanal beitragsmindernd eingestellt und damit den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids ausreichend Rechnung getragen. Eine „doppelte“ Gutschrift kommt nicht in Betracht.

 

Weiterleitende Hinweise:

Die Daten der obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zum beitragsfähigen Aufwand für den Regenwasserkanal unter Rdnrn. 192b, 2106.


Unsere Tipps für die Praxis:

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