Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
04.11.2013

Erforderlichkeit von Fremdkapitalkosten

Einwendungen gegen die Aufwandshöhe: Die Herstellung der Erschließungsanlage hatte übermäßig lange gedauert.

Der Fall:

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage) haben die Prozessbeteiligten u.a. die Frage problematisiert, ob und inwieweit Aufwendungen der Gemeinde zur (Vor-)finanzierung des Herstellungsaufwands beitragsfähig sind, wenn die Herstellung der Erschließungsanlage übermäßig lange gedauert hatte und sich aus der Sicht der betroffenen Beitragspflichtigen deshalb der Zeitraum bis zum Entstehen der Beitragspflicht, bis zu dem im Grundsatz die Fremdfinanzierungskosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören können, als deutlich zu lang darstellt.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Der Gemeinde kommt bei der Frage nach der Erforderlichkeit der Kosten ein Spielraum zu. Aber sachlich unvertretbare Kosten sind nicht beitragsfähig.

„Die mit der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen gegen die Aufwandshöhe bleiben … ohne Erfolg. Nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Allerdings ist der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf. Diese Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (st. Rspr, u.a. BVerwG, U. v. 23.2.2000, – 11 C 2.99 – KStZ 2000, 213 m.w.N.).“

 

Im Ausnahmefall muss die Gemeinde fehlende Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht beschleunigt herbeiführen

„Gemessen an diesem Maßstab bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die von der Antragsgegnerin angesetzten – relativ geringen – Fremdkapitalkosten als sachlich schlechthin unvertretbar anzusehen sind. In den beitragsfähigen Aufwand gehen grundsätzlich die ermittelten Fremdfinanzierungskosten ein, die bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten angefallen sind. Dabei ist es im Grundsatz unerheblich, bis wann die technische Herstellung als solche gedauert hat und wie groß der Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten ist, d.h. wie lange Fremdmittel in Anspruch genommen worden sind (…). Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, wonach es sich der Antragsgegnerin hätte aufdrängen müssen, die noch fehlenden Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht früher herbeizuführen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2000 – 11 C 2.99 – KStZ 2000, 213). Die Verzögerungen hatten ihren Grund nach Aktenlage vor allem in der Weigerung des früheren Eigentümers des Grundstücks FlNr. …, den erforderlichen Grund hierfür der Stadt zu übereignen. Diese hatte es demnach nicht selbst in der Hand, die sachlichen Beitragspflichten früher entstehen zu lassen und damit weitere Fremdfinanzierungszinsen zu vermeiden. Ein eventuelles Enteignungsverfahren wäre nur als „ultima ratio“ mit ungewissen Erfolgsaussichten in Betracht gekommen und hätte unter Umständen ebenfalls eine lange Zeit in Anspruch genommen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erhobenen Fremdfinanzierungszinsen “sachlich schlechthin unvertretbar“ wären. Es gibt entgegen der Auffassung der Beschwerde im Beitragsrecht auch keine Pflicht der Gemeinde, im Voraus zu klären, ob der Grunderwerb im erforderlichen Umfang erfolgen oder ob eine Alternativplanung vorgenommen werden kann ...“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen und die einschlägige Rechtsprechung zur Beitragsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten unter Rdnrn. 197 ff. Dort wird auch die Methode zur Berechnung des beitragsfähigen Fremdfinanzierungsaufwands dargestellt (Kreditbedarf für die Erschließungsanlage im Verhältnis zum Gesamtkreditbedarf des Vermögenshaushalts der Gemeinde).


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: