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05.05.2017

Eigentümerweg als selbständige Verkehrseinrichtung

Ist der Umstand von Bedeutung, dass die Eigentümerwege nicht ausbaubeitragsrechtlich abgerechnet werden können? Was gilt darüber hinaus hinsichtlich der Selbständigkeit einer Sackgasse?

Der Fall:

Die Parteien streiten um die Frage, ob ein Grundstück, das über den als Eigentümerweg gewidmeten Gehweg  bzw. über den Weg, der aus dem Nord-Süd-Ast des Eigentümerwegs und dem nordöstlich abknickenden Teil des Eigentümerwegs gebildet wird, eine vorteilsrelevante Anbindung an die abgerechnete D.-straße hat. Das Verwaltungsgericht ist von einer Beitragspflicht des Grundstücks ausgegangen, da es sich bei den Wegen nicht um selbststän­dige Verkehrseinrichtungen handle, die das Grundstück beitragsrechtlich von der D.-straße „abkoppeln“ würden. Hierfür sei entscheidend, ob die Gemeinde für den Ausbau dieser gewidmeten Eigentümerwege aufgrund ihrer Satzung Bei­träge verlangen könne. Eigentümerwege könnten straßenausbaubeitragsrechtlich jedoch nicht abgerechnet werden, weil die Straßenbaulast gemäß Art. 55 BayStrWG nicht bei der Gemeinde, sondern bei den Eigentümern dieser Wege lägen.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Eigentümerwege können selbstständige Verkehrseinrichtungen sein.  

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das kann auch ein öffentlicher oder privater Weg sein (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – juris Rn. 20; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 404). Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden – öffent­lichen oder privaten – Weg, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.431 – juris Rn. 8; NdsOVG, U.v. 24.3.2015 – 9 LB 57.14 – NVwZ-RR 2015, 673). Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen selbst­ständigen Ortsstraßen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG einerseits und unselbstständigen Zufahrten zu solchen Ortsstraßen als deren Bestandteil („Anhängsel“) andererseits ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – juris Rn. 21).

 

Die Anforderungen an einen beitragsrelevanten Sondervorteil im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG sind für das mit einem Reihenhaus bebaute Grundstück des Beigeladenen FlNr. 1197/18 nicht erfüllt. Es liegt nicht an der erneuerten D.-straße an. Eine vorteilsrelevante „Anbindung“ des klägerischen Grund­stücks an die D.-straße könnte allenfalls durch die als Eigentümerwege gewidmeten, dem Anlieger- und Fußgängerverkehr vorbehaltenen Wege auf den Grundstücken FlNr. 1197/37 und FlNr. 1197/45 erfolgen, die jeweils im Westen von der Th.-H.-Straße abzweigen und nordöstlich bzw. südlich an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, wobei der südliche Ast des Eigentümerwegs auf FlNr. 1197/45 zur D.­straße führt. Das ist indes nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich jedenfalls bei dem auf dem Grundstück FlNr. 1197/37 verlaufenden Weg um eine selbstständige Verkehrseinrichtung, die das Grundstück des Beigeladenen beitragsrechtlich von der D.-straße „abkoppelt“. Dieser Eigentümerweg stellt nach seiner Ausdehnung und Beschaffenheit in jedem Fall eine selbstständige Einrichtung dar. Er ist insgesamt 137 m lang und knickt nach Südosten sowie im weiteren Verlauf nochmals rechtwinklig nach Südwesten hin ab. Ob es sich darüber hinaus bei den Eigentümerwegen um ein als Einheit zu betrachtendes, die Th.-H.-Straße mit der D.-straße verbin­den­des Wegesystem und schon deshalb um eine selbstständige Einrichtung handelt, wie der Beklagte meint, ist nicht entscheidungserheblich.

 

Unerheblich ist, ob Gemeinde für die selbstständige Einrichtung Beiträge erheben kann

In diesem Zusammenhang bleibt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Umstand ohne Bedeutung, dass die Eigentümerwege nicht ausbaubeitragsrechtlich abgerechnet werden können, weil nicht die klagende Stadt, sondern nach Art. 55 BayStrWG die Grundstückseigentümer Träger der Straßenbaulast sind (vgl. auch NdsOVG, U.v. 24.3.2015 – 9 LB 57.14 – NVwZ-RR 2015, 674 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Auch die von der Klägerin angestellte Billigkeitserwä­gung, dass im Fall eines „Abkoppelns“ die Grundstücke der an den Eigentümerwegen gelegenen Rei­henhaussiedlung zwar eine Erschließung durch die D.-straße hätten, für diese Baurecht vermittelnde Anlage jedoch niemals für Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen herangezogen werden könnten und die direkten Anlieger der Ortsstraße dadurch benachteiligt würden, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Insbesondere kann nicht auf die Grundsätze des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a KAG) zurückgegriffen werden, wonach ein an einem unbefahrbaren Wohnweg im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG gelegenes Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen durch diesen und zusätzlich durch die befahrbare Anbaustraße (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), von der der Wohnweg abzweigt, erschlossen im Sinn von Art. 5a Abs. 9 KAG in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1993 – 8 C 58.91 – juris; BayVGH, B.v. 9.2.2010 – 6 ZB 08.393 – juris Rn. 6). Diese Grundsätze können im Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) mit Blick auf den unterschiedlichen Vorteilsbegriff keine Anwendung finden. Sie beruhen auf der Erwägung, dass dem Grundstück die Bebaubarkeit als der erschließungsbeitragsrechtlich relevante Vorteil nicht allein – unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO – durch den unbefahrbaren Wohnweg vermittelt wird, sondern nur zusammen mit der Anbaustraße, von der der Wohnweg abzweigt. Im Straßenausbaubeitragsrecht genügt hingegen zur Begründung eines relevanten Sondervorteils, wie oben ausgeführt, bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrseinrichtung als solche; auf die besonderen Erreichbarkeitsanforderungen, die eine bauliche oder vergleichbare gewerbliche Nutzung des Grundstücks ermöglichen, kommt es nicht an. Deshalb ist für ein Grundstück ausbaubeitragsrechtlich auch dann grundsätzlich die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung maßgebend, wenn diese nicht zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – juris Rn. 22).

 

Weiterleitende Hinweise:

Die Daten der obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu dieser Problematik unter Rnnr.2160 Seite 200/3.


Unsere Tipps für die Praxis:

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