Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
18.08.2014

Berechnung und Erstellung der Bescheide durch externes Büro: Kosten beitragsfähig?

Die Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes (Rechtsanwalts-) Büro wurden von der Gemeinde als umlagefähiger Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB gehändelt.

Der Fall:

 

Eine Gemeinde hatte ein Rechtsanwaltsbüro mit Beitragsberechnung und Bescheiderstellung betraut. Das hierfür gezahlte Honorar hatte sie in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingerechnet und mit dem übrigen Herstellungsaufwand als Erschließungsbeitrag auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Ein hiervon betroffener Beitragspflichtiger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht und trug zur Begründung vor, der für sein Grundstück festgesetzte Beitrag sei zu hoch, weil die Rechnung des Rechtsanwaltsbüros nicht umlagefähig sei. Die beklagte Gemeinde verteidigte die Höhe des Beitragsbescheids mit dem Argument, die Beitragsberechnung gehe unmittelbar mit der Herstellung der Erschließungsanlage einher, folglich seien die Kosten für die Beitragsberechnung durch ein externes Büro beitrags- bzw. umlagefähig. So gehörten auch Kosten für Büros, die mit der Straßenplanung, Vermessung, Bauleitung und Bauüberwachung beauftragt würden, zu den beitragsfähigen Kosten, obwohl sie nichts mit der technischen Herstellung der Erschließungsanlage zu tun hätten. Sie stünden jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung der zum Anbau bestimmten Straße. Bei Beitragsabrechnungen handele es sich keinesfalls um einfache Angelegenheiten und sie, die Gemeinde, verfüge nicht über genügend Personal für die Bearbeitung solcher komplexen Angelegenheiten.

Das Verwaltungsgericht folgte in seiner Entscheidung der Argumentation der Gemeinde nicht; die Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes Büro seien nicht nach § 128 Abs. 1 BauGB umlagefähig. Der Erschließungsbeitrag sei daher um den entsprechenden Betrag zu kürzen. Auf Antrag der Gemeinde ließ das zuständige Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

Kosten für die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes (Rechtsanwalts-) Büro zählen nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand im Sinne von § 128 Abs. 1 BauGB.

 

„Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten. Danach erhebt die Gemeinde Beiträge zur Deckung des Aufwands für Erschließungsanlagen. Den Umfang des nach § 127 BauGB umlegungsfähigen Aufwands legt § 128 BauGB fest.

Die in dem streitigen Bescheid enthaltenen Kosten für das Rechtsanwaltsbüro für Berechnung der Beiträge und die Bescheiderstellung gehören nicht zum umlagefähigen Erschließungsaufwand. Nach § 128 Abs. 1 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nach § 127 BauGB den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

Die Beitragsberechnung und Bescheiderstellung durch ein externes Rechtsanwaltsbüro werden von keinem dieser Begriffe erfasst. Insbesondere fallen sie nicht unter das Merkmal der „erstmaligen Herstellung“ im Sinne von § 128 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 BauGB. Der Begriff „Herstellung der Erschließungsanlage“ erfasst nur Maßnahmen, die der technischen Schaffung und Erzeugung von Erschließungsanlagen dienen, also dem sichtbaren technischen Bau der Erschließungsanlage. Dazu können allerdings auch Kosten für die Planung, etwas durch ein Ingenieurbüro, Vermessung, Bauüberwachung und Bauleitung gehören, da sie unmittelbar mit der technischen Herstellung einhergehen ...  Dagegen scheiden mangels eines hinreichenden Zusammenhangs alle Kosten aus, die nicht durch die Herstellung der Anlage als solche begründet, sondern deren Folge sind, wie etwa die Beitragserhebung ...

Dies ergibt sich aus dem im Lichte der Systematik und des Sinn und Zwecks von § 128 BauGB auszulegenden Wortsinn der Vorschrift: Soweit § 128 BauGB konkrete Maßnahmen nennt, zählt er nur technische Maßnahmen und Anlagen auf. Dies zeigt, dass im Rahmender §§ 127 ff. BauGB nur solche Maßnahmen beitragsfähig sind, die der technischen Herstellung der Erschließungsanlagen dienen und für sie notwendig sind. Beitragsberechnung und Bescheiderstellung dienen nicht der Schaffung und Erzeugung der Erschließungsanlagen, sondern der Umlegung der der Gemeinde hierbei entstehenden Kosten. Anders als bei notwendigen baubegleitenden Maßnahmen wie Planungs-und Überwachungsleistungen besteht kein unmittelbarer Bezug zur technischen Ausführung der Erschließungsanlage. Die Berechnung und Erhebung der Erschließungsbeiträge ist für die technische Ausführung der Erschließungsanlagen ohne Belang.“

 

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen sowie einschlägige Rechtsprechung bei Rdnr. 194.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: