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10.01.2011

Beitragsverzicht im Bebauungsplan?

 

Der Fall:

 

Die Begründung des Bebauungsplans enthält unter der Überschrift „Kostenschätzung“ folgende Passage: „Die Kosten der ...-Straße … können den bereits erschlossenen Grundstücken nicht angelastet werden. Diese Anteile wird die Gemeinde im Interesse einer sinnvollen Planung selbst tragen müssen“. Gleichwohl setzte die Gemeinde im Anschluss an die Herstellung der Straße für die bereits anderweitig erschlossenen Grundstücke Erschließungsbeiträge fest; ein Betroffener zog vor Gericht.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

„Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom ... ausgeführt hat, enthält die Begründung des Bebauungsplans “Ortszentrum” weder einen Beitragsverzicht noch die Zusicherung eines späteren Beitragsverzichts. ... Schon der Wortlaut bringt keinen Verzicht zum Ausdruck, sondern allenfalls die (unzutreffende) Rechtsauffassung, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung des ... Wegs „den bereits erschlossenen Grundstücken nicht angelastet werden können“. Ein Vorausverzicht auf künftige Beiträge setzt einen Verzichtswillen voraus. Ein solcher liegt aber nicht vor, wenn die gemeindlichen Organe davon ausgegangen sind, Erschließungsbeitragsforderungen könnten gegenüber den bereits erschlossenen Grundstücken nicht entstehen (...). Im Übrigen fehlt es an einer außenwirksamen Regelung. Die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des normativen Inhalts der Bebauungsplan-Satzung (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, RdNr. 288  zu § 9). Sie ist auch kein regelnder oder feststellender Verwaltungsakt mit Außenwirkung. Zweck der Begründung ist es, Hinweise zu den Gründen für die Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Festsetzungen zu geben. Insbesondere dient sie der Überprüfung der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., RdNr. 286 zu § 9).“

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die grundsätzlichen Erläuterungen zum Beitragsverzicht bei Rdnr. 1570, zum Verzicht durch Vertrag bei Rdnr. 1572 sowie zum einseitigen Verzicht bei Rdnr. 1580.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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