Alle Treffer anzeigen
Dieses Fenster schliessen
12.11.2012

Beitrag zu Unrecht festgesetzt: Vertrauensschutz bei erneuter Beitragsfestsetzung?

In der Praxis werden die Rechtsinstitute Vertrauensschutz, Verwirkung sowie Treu und Glauben immer wieder als Argumente gegen eine Beitragsfestsetzung eingesetzt. In aller Regel bleibt es aber beim erfolglosen Versuch.


Der Fall:

 

Im Jahr 1978 hatte die Gemeinde (ein Markt – der spätere Antragsgegner) einen Erschließungsbeitrag festgesetzt. Die Marktverwaltung war zum damaligen Zeitpunkt der irrigen Meinung, die Straße sei endgültig hergestellt, die Beitragspflicht sei deshalb entstanden. Der Beitragspflichtige erhob Widerspruch, woraufhin die Gemeinde den Bescheid aufhob. Jahrzehnte später erfolgte die endgültige Herstellung. Die Gemeinde setzte hierfür im Jahre 2011 erneut einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück fest. Hiergegen wurden Rechtsmittel mit der Begründung erhoben, wegen der gegenüber dem Rechtsvorgänger schon einmal erfolgten Beitragsfestsetzung bestehe Vertrauensschutz gegen eine erneute Beitragsfestsetzung. Die aktuelle Beitragsfestsetzung sei daher rechtswidrig; Zahlungsverjährung sei eingetreten.

 

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

„Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch eine Zahlungsverjährung verneint. Der von den Antragstellern insoweit in den Mittelpunkt gestellte Erschließungsbeitragsbescheid vom 21. April 1978 begründet hieran keine Zweifel. Auch wenn der Antragsgegner damals der (irrigen) Auffassung war, dass die Erschließungsanlage bereits 1978 endgültig hergestellt worden sei, könnte eine derartige subjektive Fehlvorstellung der Gemeinde nichts an der objektiven Tatsache ändern, dass die ...-Straße seinerzeit noch nicht endgültig hergestellt war, weil es am erforderlichen Grunderwerb fehlte. Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandswirkung, d.h. ihre rechtlichen Voraussetzungen wie die Endgültigkeit der Herstellung nehmen nicht an der Bestandskraft teil (...). Erst recht gilt das, wenn der Beitragsbescheid – wie hier – noch im selben Jahr aufgrund eines Rechtsbehelfs von der Gemeinde aufgehoben, also nicht bestandskräftig wurde. Eine Neuerhebung könnte allenfalls ausscheiden, wenn zugunsten der Antragsteller der Grundsatz des Vertrauensschutzes greifen würde. Dies würde voraussetzen, dass der Rechtsvorgänger der Antragsteller sein etwaiges Vertrauen adäquat betätigt (etwas „ins Werk gesetzt“) hätte und sein Vertrauen schutzwürdig gewesen wäre (...). Das ist aber nicht der Fall. Der Anfechtende hat selbst die Aufrechterhaltung des Bescheids in Frage gestellt und ihm dadurch die Eignung als Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens genommen (...).“

 

 

Unsere Hinweise:

 

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Geltendmachung der Beitragsforderung bei Rdnrn. 1130 ff., zum Vertrauensschutz bei Rdnr. 1137, zur Verwirkung des Beitragsanspruchs sowie zum Grundsatz von Treu und Glauben bei Rdnr. 1138.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

Das Passwort erhalten Sie mit der aktuellen Ergänzungslieferung. Sie finden es auf der Rückseite des Vorworts. Wenn sie Cookies auf Ihrem PC aktivieren, genügt die einmalige Eingabe des Passwortes.


Sie sind nicht Bezieher des Matloch/Wiens und möchten die Tipps für die Praxis lesen? Dann klicken Sie bitte auf Service


Bitte Ihr Passwort eingeben: