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06.09.2016

Auswirkung der Festsetzung von Baufenstern auf die Verteilung

Nur weil die Grundstücksfläche nicht mit jedem Quadratmeter baulich vollumfänglich genutzt werden kann, bedeutet dies nicht, dass die der Beitragsberechnung zu Grunde zu legende Fläche bei Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträgen reduziert werden muss.

Der Fall:

 

Die Gemeinde hat für ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenes Grundstück einen Straßenausbaubeitrag erhoben. Laut Satzung war eine Kombination aus Grundstücksfläche und Vollgeschossanzahl der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zugrunde zu legen; entsprechend veranlagte die Gemeinde die volle Buchgrundstücksfläche. Der Beitragspflichtige erhob hiergegen Klage und wandte ein, dass die bauplanungsrechtlich festgesetzten Baufenster das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit nicht nur dergestalt einengten, dass ein großer Teil der Grundstücksfläche unverbaubar oder allenfalls untergeordnet bebaubar sei, sondern auch eine Ausschöpfung der festgesetzten Grundflächenzahl unmöglich machten. Nach einer Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht, lehnte auch das OVG den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

 

Die Entscheidung:

 

Der Fall spielt im Recht der Straßenausbaubeiträge. Dennoch stellt das OVG zunächst die Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht dar:

„Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Buchgrundstück, das – wie hier – im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB liegt, in der Regel – vorbehaltlich besonderer Festsetzungen – mit seiner gesamten vom Bebauungsplan erfassten Fläche bei der Verteilung des umlagefähigen Ausbauaufwands zu berücksichtigen […]. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen – seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, Anbauverbote im Interesse der Belange des Verkehrs, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO, Abstandsgebote aller Art oder Bestimmungen, die die Zerstörung erhaltenswerter Bauten untersagen – haben grundsätzlich selbst dann keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen und deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche, wenn sie die Ausschöpfung des für ein Grundstück bebauungsrechtlich zulässigen Maßes der baulichen Nutzung verhindern […]. Solche Ausnutzungsbehinderungen wirken sich bei der Aufwandsverteilung nur dann aus, wenn das durch die Baubeschränkungen betroffene Nutzungsmaß neben der Grundstücksfläche eine weitere Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist […]. Ordnet der Verteilungsmaßstab eine Aufwandsverteilung nach den Grundstücksflächen an, ist das Maß der baulichen Nutzung und in der Folge auch eine Behinderung der Ausschöpfung dieses Nutzungsmaßes ohne Einfluss auf die Aufwandsverteilung. Entsprechendes gilt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die anzuwendende Verteilungsregelung zwar auf ein Nutzungsmaß (Anzahl der Vollgeschosse) abhebt, nicht jedoch die Ausschöpfung dieses, sondern ausschließlich die eines anderen Nutzungsmaßes (Größe der Grundfläche) durch eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung behindert wird […].“

Im Erschließungsbeitragsrecht hätte somit die Festsetzung von Baufenstern nicht zu einer Abweichung vom Buchgrundstücksbegriffs geführt; trotz der Baufenster wäre die gesamte Grundstücksfläche zu veranlagen gewesen.

Dies – so das OVG – gelte erst recht für das Straßenausbaubeitragsrecht:

„Denn durch den Erschließungsbeitrag wird, wie sich namentlich aus § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 BauGB ergibt, derjenige Vorteil aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer (Anbau-)Straße abgegolten, der mit der Rechtsfolge verbunden ist, dass eine Baugenehmigung nicht mehr unter Hinweis auf die fehlende Verkehrserschließung des Grundstücks abgelehnt werden darf. Dem Straßenausbaubeitragsrecht sind demgegenüber solche rechtlichen Auswirkungen einer Straßenbaumaßnahme auf die Nutzbarkeit eines bevorteilten Grundstücks fremd. Für seinen Rechtsbereich erschöpft sich der beitragsrelevante Sondervorteil in der qualifizierten „Möglichkeit der Inanspruchnahme“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG) der ausgebauten Straße als solcher. Dieser kommt deshalb nicht nur baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken (oder Grundstücksteilflächen) zugute, sondern jeder sinnvollen und zulässigen Nutzung und damit grundsätzlich auch – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – Außenbereichsflächen.“

 

An der Rechtmäßigkeit des kombinierten Maßstabs aus Grundstücksfläche und Vollgeschossen bestehen keine Zweifel.

„Der mit der Grundstücksfläche kombinierte Vollgeschossmaßstab wird den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB gerecht. Nach dieser Vorschrift muss die Beitragsbelastung der einzelnen Grundstücke im Abrechnungsgebiet nicht in demselben Verhältnis stehen, wie sich deren bauliche oder sonstige Nutzbarkeit zueinander verhält. Denn erstens lässt sich der größere oder kleinere Erschließungsvorteil des einen Grundstücks im Verhältnis zu dem anderen Grundstück mit Hilfe der jeweiligen baulichen oder sonstigen Nutzung nur grob erfassen. Zweitens würde die genaue Bestimmung dieser Nutzungen in vielen Fällen zu unangemessenen Schwierigkeiten führen, so dass die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht mehr gewährleistet wäre. Dieser kombinierte Verteilungsmaßstab ist auch im hier inmitten stehenden Straßenausbaubeitragsrecht ein geeigneter, den gesetzlichen Vorgaben aus dem Blickwinkel der Gleichbehandlung genügender Faktor bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands […].“

 

Damit ist trotz der festgesetzten Baufenster die gesamte Grundstücksfläche multipliziert um den Vollgeschossfaktor der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

„Eine Ausnahme würde dann gelten, wenn durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans dem Grundstückseigentümer keinerlei ausbaubeitragsrechtlicher Sondervorteil mehr zukäme, wie es etwa bei der Festsetzung einer der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden öffentlichen Grünfläche oder öffentlichen Verkehrsfläche der Fall wäre […].“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zum Verteilungsvorgang unter Rdnrn. 951 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

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