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06.09.2016

Aufwand bei sog. Verbundmaßnahmen

Muss bei der Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands bei sog. Verbundmaßnahmen – also z.B. gleichzeitig Straßenbau und Kanalsanierung – die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis berücksichtigt werden?

Der Grundsatz:

 

Bei der Bestimmung des beitragsfähigen Aufwands muss bei sog. Verbundmaßnahmen – also z.B. gleichzeitig Straßenbau und Kanalsanierung – die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis berücksichtigt werden.

 

Der Fall:

Im Rahmen einer gemeinsamen Baumaßnahme führte die Gemeinde sowohl die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen als auch eine Kanalsanierung durch. Hierdurch ergab sich im Vergleich zu einer getrennten Durchführung der Maßnahmen eine Kostenersparnis.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Hinsichtlich des Aufwands waren die angefallenen Straßenausbaukosten zu mindern, weil die Beklagte gleichzeitig eine Kanalsanierung durchgeführt hatte, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen war:

„Zu Recht hat [das Verwaltungsgericht] die angefallenen ‚reinen‘ Straßenbaukosten (130.112,03 €) gemindert, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme zugleich – unter ‚Ausnutzung‘ der dafür erforderlichen Arbeiten – mit einer Kanalsanierung durchgeführt hat, die über das Anschlussbeitragsrecht abzurechnen ist. Durch eine solche Verbundmaßnahme werden Kosten erspart, die bei einer völlig getrennten Durchführung der beiden unterschiedlichen Maßnahmen durch die Wiederherstellung der Fahrbahn nach Abschluss der Kanalbauarbeiten anfallen würden. Die durch die Verbindung bewirkte Kostenersparnis muss sowohl der Kanal- als auch der Straßenbaumaßnahme zugutekommen. Deshalb mindert sich der beitragsfähige Aufwand (auch) für die Straßenbaumaßnahme um einen bestimmten Anteil der Kosten für die Ausbauarbeiten, die zugleich der Kanalbaumaßnahme, d.h. deren Abschluss durch Aufbringung der neuen Fahrbahn mit Unterbau, zugutegekommen sind, also zur Durchführung beider Maßnahmen erforderlich waren (…).“

 

Bei der Bestimmung der Höhe der Kostenersparnis kann auf eine Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten zurückgegriffen werden:

„Bei der Bestimmung der Kostenersparnis, die in aller Regel nur im Wege der Schätzung aufgrund von Erfahrungswerten vorgenommen werden kann, sind deshalb im Ansatz auch die für die Neuverlegung der Hausanschlüsse erforderlichen Quergräben in der Straßentrasse zu berücksichtigen; denn in diesem Bereich haben sich beide Maßnahmen überschnitten. Das Verwaltungsgericht hat sie nachvollziehbar anhand der anteiligen Straßenbaukosten für die betroffenen Flächen beziffert (9.997,07 €) und hälftig beiden Maßnahmen gutgeschrieben. Die Beklagte hält dem nichts Stichhaltiges entgegen.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis.


Unsere Tipps für die Praxis:

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