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23.04.2012

Artzuschlag für ein Grundstück, das mit einem Wohnheim nebst Werkstatt für psychisch Kranke bebaut ist

Mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat die Belegung des Grundstücks ... mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung für gerechtfertigt.


Der Fall:

Der Grundstückseigentümer (Antragsteller im gerichtlichen Verfahren) begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung einer Ortsstraße. Er ist u.a. Eigentümer eines etwa 2.500 qm großen Grundstücks, das mit einem Wohnheim nebst Werkstatt für psychisch Kranke bebaut ist. Die Gemeinde (Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren) zog den Antragsteller zu einem Straßenausbaubeitrag nach Maßgabe seiner Ausbaubeitragssatzung heran; der Beitrag enthielt einen grundstücksbezogenen Artzuschlag. Der Antragsteller erhob Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; letzteres lehnte der Antragsgegner ab.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

 

„Mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat die Belegung des Grundstücks ... mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung für gerechtfertigt. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass die in dem Zentrum für psychisch Kranke Wohnenden dort, soweit erforderlich, gepflegt werden und dass das Pflegepersonal von insgesamt 15 Bediensteten im Schichtwechsel tätig ist. Erfahrungsgemäß findet zu einer solchen Einrichtung auch Besucherverkehr statt. Ob die Warenanlieferung von der Kä.-gasse her erfolgt, wie der Antragsteller ausführt, oder nicht, kann demgegenüber offen bleiben. Der Charakter der Einrichtung mit Werkstätten und Räumen für Therapie und Personal für den Nachtdienst erscheint eher einem Pflegeheim vergleichbar als einer Wohnnutzung. Von daher durfte der Antragsgegner nach typischer Betrachtungsweise von einer erfahrungsgemäß intensiveren Inanspruchnahme der ausgebauten K.-gasse ausgehen und entsprechend dem Differenzierungsgebot (Art. 5 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 KAG) einen grundstücksbezogenen Artzuschlag festsetzen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., RdNrn. 59 bis 62 zu § 18).“

 

Weiterleitende Hinweise:

 

Die Daten der obergerichtlichen Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen unter RdNrn. 2161 und 925

 

 


Unsere Tipps für die Praxis:

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