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07.04.2014

Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014

Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11.3.2014 treten zum 1.4.2014 in Bayern einige für die kommunale Praxis bedeutsame Änderungen in Kraft. Wir stellen Ihnen die für das Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht wichtigsten Änderungen vor.

 

-          Das Bundesverfassungsgericht hatte mit seiner Entscheidung vom 5.3.2013 – 1 BvR 2457/07 – die nach der bis dahin in Bayern geltenden Rechtslage zeitlich unbegrenzte Rückwirkungsmöglichkeit für eine Beitragsfestsetzung beanstandet und dem bayerischen Landesgesetzgeber eine Frist zur Änderung bis zum 1.4.2014 eingeräumt.

Dem verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrag ist der bayerische Landesgesetzgeber gefolgt und hat eine zeitliche Höchstgrenze (sog. Verjährungshöchstfrist) eingeführt, innerhalb derer eine Abgabe zum Vorteilsausgleich, also auch ein Erschließungs- oder Straßenausbaubeitrag, festzusetzen ist. Diese Frist beträgt nun 20 Jahre – und für den Fall, dass der Beitragsschuldner seinen gesetzlich oder satzungsrechtlich verankerten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deswegen der Beitrag nicht festgesetzt werden kann, 25 Jahre.

Übergangsregelung: Für Fristen, die mit Ablauf des Jahres 2014 oder 2015 enden würden, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis 31.03.2016 vorgesehen. Für am 01.04.2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzte Beiträge gilt eine Frist von 30 Jahren.

Den Beginn der Frist knüpft das Gesetz an den „Eintritt der Vorteilslage“. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Vorteilslage eintritt, hat das Gesetz nicht geregelt, die Frage wird daher von den Verwaltungsgerichten zu klären sein. Es gibt Stimmen, die insoweit an die „Benutzbarkeit“ der Anlage anknüpfen und hier auf den gleichlautenden Begriff im Vorausleistungsrecht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB) verweisen. Die Meinung erscheint nicht unproblematisch; gut vertretbar ist hingegen die Auffassung, die Vorteilslage trete mit sachlich-technischer Fertigstellung der Anlage ein – ungeachtet etwa fehlender Formalien (gültige Erschließungsbeitragssatzung, fehlende Widmung, Planabweichungsentscheidung i.S.d. § 125 Abs. 3 BauGB). s. hierzu Matloch/Wiens Rdnr. 440 .

-          Für das Straßenausbaubeitragsrecht wurde  - in Anlehnung an die für das Erschließungsbeitragsrecht bereits bestehenden Möglichkeiten - eine Ratenzahlung oder Verrentung des Beitrags zur Vermeidung unbilliger Härten ermöglicht. Das gemeindliche Ermessen bleibt bestehen.

-          Verzinsung: Die bis zur Gesetzesänderung bestehenden Regelungen sahen bei Stundungen eine Verzinsung nach den entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) vor. Angesichts derzeit historisch niedriger Zinssätze erscheint eine solche Verzinsung nicht als sachgemäß. Ab dem 01.04.2014 beträgt der Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB.

-          Möchten Sie die gesetzlichen Änderungen in ihrem Wortlaut nachlesen? Das Gesetz ist veröffentlicht in GVBl Nr. 5 :

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb)                                Verjährungshöchstgrenze und Fristbeginn

Art. 19 Abs. 1 und 2                                         Übergangsregelung

Art. 5 Abs. 10 (neu)                                          Ratenzahlung und Verrentung

Art. 5 Abs. 10 S. 4, Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b)         Verzinsung


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