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21.11.2013

Abschnittsbildung: Mindestlänge des Abschnitts

In dem entschiedenen Fall hatte die Gemeinde einen Abschnitt mit einer Länge von 56 m gebildet.

Der Fall:

§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, eine Teilstrecke der Verkehrsanlage rechtlich zu verselbständigen und als Abschnitt schon vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage abzurechnen; der Abschnitt tritt in einem solchen Fall an die Stelle der einzelnen beitragsfähigen Anlage.

In dem entschiedenen Fall hatte die Gemeinde einen Abschnitt mit einer Länge von 56 m gebildet. Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gelangt, dass das abgerechnete Straßenteilstück nicht aufgrund der von der Gemeinde vorgenommenen Abschnittsbildung selbstständig abgerechnet werden könne und hob den streitgegenständlichen Beitragsbescheid auf.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

Ein Abschnitt muss eine eigenständige Bedeutung aufweisen:

„Um eine Teilstrecke einer Anbaustraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her – gleichsam stellvertretend – „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (…). Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Erschließungsbeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage eintreten (…).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (…) als Orientierung dienen sollte – was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (…). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die vom Beklagten (vorsorglich) vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 56 m langen Restabschnitt einer insgesamt nur etwa 200 m langen Sackgasse hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht – nicht zuletzt angesichts der geringfügigen angrenzenden Bebauung – an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Abschnittsbildung bei Rdnrn. 710 ff.

 


Unsere Tipps für die Praxis:

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