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06.09.2016

2015-6-24_Beitragspflichtige können Arbeitskosten der gemeindlichen Straßenerneuerung von der Steuer absetzen

Dem Beitragspflichtigen wurde in diesem Fall für die Arbeitskosten der Straßenerneuerung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG eine Steuerermäßigung gewährt.

 

Die einkommensteuerrechtliche Vorschrift:

§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €.

 

Der Fall:

Eine Gemeinde zog einen Beitragspflichtigen zu einer Vorauszahlung in Höhe von 8.034 € heran. Dieser Beitragspflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag von 42,5 % hieraus als Lohnkosten, somit 3.414,45 €, als Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG geltend, die das Finanzamt jedoch mit der Begründung nicht berücksichtigte, dass Ausbaubeiträge von Gemeindestraßen nicht zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehörten.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Beitragspflichtige Klage zum Finanzgericht.

 

Die finanzgerichtliche Entscheidung:

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Dem Beitragspflichtigen sei für die Arbeitskosten der Straßenerneuerung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG eine Steuerermäßigung zu gewähren.

Zur Begründung führte das Finanzgericht aus:

Maßnahmen der Daseinsfürsorge, die gleichsam notwendige Voraussetzungen einer Haushaltsführung sind, müssten zu diesem Haushalt gerechnet werden. Maßgeblich für die Abgrenzung sei nicht die Grundstücksgrenze, sondern eine räumlich-funktionale Beziehung. Zu einer ordentlichen Haushaltsführung gehörten gleichermaßen Wasseranschlüsse, Abwasser, Elektrizität, aber auch eine Zuwegung.

„Nur dann, wenn ein Anwesen an das öffentliche Wege- und Straßennetz angebunden ist, ist dort auch die Führung eines Haushalts möglich. In einem Haus, das nicht durch das allgemeine Straßennetz erreichbar ist, kann ein zeitgemäßer Haushalt nicht geführt werden, denn ohne Transportmöglichkeiten ist weder die Versorgung mit den Gütern des täglichen Lebens gewährleistet noch die notwendigen Transporte der in diesem Haushalt lebenden Personen beispielsweise zu Schule, Arbeitsstelle oder auch medizinischer Versorgung.“

Schätzung begegnet keinen Bedenken

„Der Kläger hat die streitigen Aufwendungen zu Recht in Höhe der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen steuermindernd geltend gemacht. Die Schätzung der Arbeitskosten aus dem einheitlichen Leistungsbescheids begegnet (…) keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Die Höhe der Schätzung ist unter den Beteiligten unstreitig und bleibt unterhalb der Grenze von 1.200 € gem. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG.“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis.

 


Unsere Tipps für die Praxis:

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