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15.07.2021

Z2_2020-11-11_Bescheid ersetzt, ergänzt oder geändert: neue Klage erforderlich?

Der Fall und die Frage

Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, oder, wie im Beitragsrecht aufgrund des fakultativen Widerspruchverfahrens gem. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 AGVwGO, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids erhoben werden. Was aber gilt, wenn der ursprüngliche, angefochtene Beitragsbescheid durch einen weiteren Bescheid ersetzt, ergänzt oder geändert wird, der ebenfalls durch den Beitragspflichtigen angefochten wird?

 

Die höchstrichterliche Entscheidung

Ausnahmsweise bedarf es keiner erneuten Einhaltung der Klagefrist, wenn die nach der Änderung durch einen weiteren Bescheid noch angefochtenen Regelungsbestandteile nach materiellem Recht unteilbar sind, wenn also der Änderungsbescheid zwingend angefochten werden muss, um mit der rechtshängigen Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Bescheid Aussicht auf Erfolg zu haben. 

Der Entscheidung des BVerwG ist insofern zu entnehmen:

„Eine zulässige Klageänderung entbindet den Kläger grundsätzlich nicht von der Einhaltung sämtlicher Sachurteilsvoraussetzungen für die geänderte Klage und damit auch nicht von der Einhaltung der Klagefrist. Auch ein Bescheid, der den Gegenstand eines bereits angefochtenen Bescheides ergänzt oder ändert, muss innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbstständig angefochten oder in die anhängige Anfechtungsklage einbezogen werden.

Das Erfordernis der Einhaltung der Klagefrist bei der Anfechtung klageändernd einbezogener Bescheide schützt das Interesse der Behörde und etwaiger Dritter, Rechtssicherheit zu erlangen, ob der Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist und vollzogen werden kann. Dem durch die neue Regelung belasteten Kläger obliegt es zu prüfen, ob er es mit ihr bewenden lassen oder ob er sie in sein anhängiges Anfechtungsbegehren einbeziehen will.

Hinsichtlich des nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheides muss eine Klagefrist allerdings dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg zu haben. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheides angenommen werden, dass sich sein Abwehrwille unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, sodass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides rechnen können.“


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