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27.05.2026

Wie ist eine Straße mit nur 60 m Länge abzurechnen?

Die Grundsätze:

Wie weit eine einzelne Anbaustraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Der Gesamteindruck hat sich ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge und -breite sowie der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten.

Abzweigende Stichstraßen sind als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang ist und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt.

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

Der Fall:

Die Gemeinde zog den Beitragspflichtigen zu einem Erschließungsbeitrag für ein nur 60 m langes Sträßchen heran, das zwei Straßen – den K.-steig und den M.-Steig – verbindet. Der Beitragspflichtige war der Meinung, die kurze Verbindungsstraße müsse als unselbstständiges Anhängsel gemeinsam mit den beiden anderen Straßen abgerechnet werden. Alternativ bildeten die Straßen eine Erschließungseinheit, für die der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden müsse. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.

Die obergerichtliche Entscheidung:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußerte sich wie folgt:

„Das Verwaltungsgericht ist von dem einschlägigen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff ausgegangen (…) und hat nach der danach grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise festgestellt, dass die Verbindungsstraße eine selbstständige Erschließungsanlage im Sinn von Art. 5a KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (sog. Anbaustraße) darstellt. Der Senat teilt diese Bewertung mit Blick auf den Straßenverlauf und die Verbindungsfunktion. Trotz ihrer eher geringen Länge von etwa 60 m kann die Straße gerade wegen ihrer Verbindungsfunktion erschließungsbeitragsrechtlich kein unselbstständiges Anhängsel des K.-steigs oder des M.-steigs sein (…).“

Anmerkung:
Die Rechtsprechung zu Stichstraßen mit dem 100-m-Kriterium zur Abgrenzung zwischen unselbstständigen und selbstständigen Straßen gilt nur für Sackgassen, hingegen nicht für Straßen mit Verbindungsfunktion.

Zur Frage einer Erschließungseinheit führte das Gericht sodann aus:

„Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine gemeinsame Abrechnung der Verbindungsstraße mit dem K.-steig und/oder dem M.-steig, die jeweils ebenfalls eine eigenständige Erschließungsanlage bilden, aus Rechtsgründen ausscheidet. (…)

Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand – abweichend von der gesetzlichen Regel der Einzelabrechnung – für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt werden. (…)

Zur Annahme einer solchen Erschließungseinheit reicht es nicht aus, dass mehrere selbstständige Anlagen – wie hier – miteinander verbunden sind und ein siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgrenzbares System etwa innerhalb eines Baugebiets darstellen. Erforderlich ist nach dem Gesetzeszweck vielmehr ein besonderer funktionaler Zusammenhang. Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet nämlich das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Er bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren.

Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit“, wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann nach ständiger Rechtsprechung aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße – Stich- oder Ringstraße – bestehen (…). Den tragenden Grund für die Erschließungseinheit bildet insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwändigeren Hauptstraße zu nivellieren. Dagegen darf die gemeinsame Abrechnung nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen. Diese ist nicht vorteilsgerecht, weil die Nebenstraße ihrerseits den von der Hauptstraße erschlossenen Grundstücken keinen über den Gemeinvorteil hinausgehenden Sondervorteil bieten kann (…). Die Bildung einer Erschließungseinheit beinhaltet somit ein Verbot der Mehrbelastung zum Nachteil der Anlieger der Hauptstraße. Eine gemeinsame Abrechnung als Erschließungseinheit scheidet aus, wenn sie für die Anlieger der Hauptstraße im Vergleich zu einer Einzelabrechnung zu einer höheren Belastung führen würde (…).

Mit Blick auf die Verbindungsstraße fehlt es schon an dem besonderen funktionalen Zusammenhang zwischen der Verbindungsstraße (Nebenstraße) und dem K.-steig und/oder dem M.-steig (Hauptstraße) als zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gemeinsame Abrechnung. Selbst wenn diese Straßen als Erschließungseinheit anzusehen wären, würde die von den Klägern gewünschte gemeinsame Abrechnung jedenfalls deshalb ausscheiden, weil sie nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für die Anlieger der Hauptstraße (K.-steig oder M.-steig) zu einer höheren Beitragsbelastung führen würde als bei einer Einzelabrechnung.“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zur Abgrenzung der Erschließungsanlagen nach der natürlichen Betrachtungsweise in Rdnrn. 7 und 701, zur Selbstständigkeit von Stichstraßen in Rdnr. 10a sowie zur Erschließungseinheit in Rdnrn. 750 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

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