Gegen die jeweils am 26. März 2021 zugestellten Erschließungsbeitragsbescheide erhob die zum Beitrag Herangezogene (und spätere Klägerin) mit Schreiben vom 21. April 2021, laut Eingangsstempel bei der Gemeinde eingegangen am 28. April 2021, Widerspruch. Die Gemeinde legte den Widerspruch daraufhin dem Landratsamt vor. Auf dem Vorlageschreiben wurde durch die Gemeinde vermerkt, dass nicht geklärt werden könne, ob der Widerspruch tatsächlich am 28. April 2021 eingegangen sei, dies könne auch einige Tage früher geschehen sein.
Das Landratsamt wies die Widersprüche nach sachlicher Prüfung mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Februar 2024 als zulässig, aber unbegründet zurück.
Das daraufhin angerufene Verwaltungsgericht hat angenommen, die Widersprüche seien wohl fristgemäß eingegangen, weil die Beweiskraft des Eingangsstempels durch den relativierenden Vermerk der Gemeinde aufgehoben sei und die Umstände für einen früheren, rechtzeitigen Eingang des Widerspruchsschreibens sprächen. Da es dies aber nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit festgestellt hat, komme es entscheidungserheblich auf den zweiten Begründungsstrang des erstinstanzlichen Urteils zur Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde bei (unterstellt) verspätetem Widerspruch an. Die Klage blieb erfolglos.
Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung.
„Insoweit hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen, allerdings umstrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass die Widerspruchsbehörde befugt ist, auch nach verspätetem Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde zur Sache zu entscheiden und damit den Rechtsweg für eine sachliche Überprüfung zu eröffnen … Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde handelt (für eine vergleichbare Verfahrensfrage … bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen).
Es sind keine stichhaltigen Argumente dafür ersichtlich, den Gemeinden stehe jedenfalls bei der Erhebung von Kommunalabgaben eine geschützte Rechtsposition zu, welche die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde bei einem verspäteten Widerspruch ausschließt. …“
„Nach dieser Vorschrift erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Art. 62 Abs. 1 GO postuliert zwar die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben, ermächtigt die Gemeinden aber nicht zur Abgabenerhebung Die entsprechenden Ermächtigungen ergeben sich aus den jeweiligen Gesetzen, für Erschließungsbeiträge aus etwa Art. 5a KAG (…). Eine besondere (erhöhte) Bestandskraft von Abgabenbescheiden lässt sich Art. 62 Abs. 1 GO mithin nicht entnehmen.“
Der auf einzelne obergerichtliche Entscheidungen vermag nicht zu überzeugen:
„Das angesprochene gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wird nicht dadurch verletzt, dass eine im Rahmen ihrer Selbstverwaltung getroffene Entscheidung durch eine andere Behörde (auf ihre Rechtmäßigkeit) überprüft wird. Zwar darf eine Widerspruchsbehörde in Selbstverwaltungsangelegenheiten kein eigenes Ermessen walten lassen. Das kann aber nur für sachliche Fragen gelten, nicht für Fragen des Verfahrens. In der Möglichkeit der Widerspruchsbehörde, nach Fristablauf noch eine Entscheidung zu treffen, liegt auch kein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit. Die primär dem Gemeinwohl verpflichtete Gemeinde kann sich insofern – anders als Private – nicht auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BVerwG …). Die Gemeinde erlangt also anders als der Begünstigte eines (bestandskräftigen) Verwaltungsakts mit Drittwirkung keine geschützte Rechtsposition.“
Die Daten der Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. Wir haben uns bei der Vorstellung der Entscheidung auf die Ausführungen des Gerichts zu der Frage der Zulässigkeit einer Sachentscheidung trotz verfristetem Widerspruch beschränkt. In unseren Tipps für die Praxis stellen wir zusätzlich die mit den Klammerzusätzen „(….)“ ersetzten weiteren gerichtlichen Ausführungen vor.
Die Entscheidung des Gerichts enthält darüber hinaus auch Ausführungen zu den seitens der Klagepartei vorgetragenen Argumente zu den sachlichen Fragen der Beitragserhebung; wir haben uns bei der Vorstellung der Entscheidung auf die für die Praxis der Gemeinde und der Widerspruchsbehörde bedeutsamen Frage der Zulässigkeit einer Sachentscheidung bei verfristetem Widerspruch beschränkt.
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