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13.10.2026

Wenn Sondergebiete Sonderverteilungsregelungen brauchen

Das Erschließungsbeitragsrecht fordert in § 131 Abs. 3 BauGB, dass wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Wenn sich also im Erschließungsgebiet ein Sondergebiet befindet, für das die „Standard-Erschließungsbeitragssatzung“ keine gute Regelung hat, dann muss eine vorteilsgerechte Lösung gefunden werden.

Der Fall (vereinfacht):

Die Gemeinde erschließt ein sehr großes Grundstück, das im Bebauungsplan als „Sondergebiet Photovoltaik“ ausgewiesen ist. Für das Grundstück wird festgesetzt, dass Gebäude maximal 5m hoch sein und die Solarmodule maximal 3,5m in der Höhe erreichen dürfen. Die Gemeinde zieht die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks zu einem sechsstellen Erschließungsbeitrag heran, da sie das Grundstück mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 belegt. Diese geht gerichtlich gegen den Bescheid vor.

Die obergerichtliche Entscheidung:

Das Oberverwaltungsgericht gab der Klägerin recht.

Ein Solarpark ist baulich nutzbar und damit grundsätzlich als „Bauland“ erschlossen.

Der Solarpark „ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Sondergebiet Photovoltaik für den Betrieb einer Photovoltaikanlage und baulich mit Solarmodulen (bis zu einer Höhe von 3,5 m) sowie mit allen für den Betrieb erforderlichen Gebäuden (bis zu einer Höhe von 5 m) nutzbar. Diese gewerbliche Nutzbarkeit oder mit einer solchen jedenfalls vergleichbaren Nutzbarkeit ist bei der Erschließung durch eine Anbaustraße – noch – beachtlich. Denn der Betrieb solcher Photovoltaikanlagen, die ebenerdig auf freier Fläche aufgestellt sind (Solarpark), löst typischerweise Ziel- und Quellverkehr aus, der zwar im Vergleich zu „normaler“ baulicher oder gewerblicher Nutzung eher geringer ist, aber jedenfalls nicht unerheblich. Solche Anlagen bedürfen zwar nicht täglicher, aber doch regelmäßiger Kontrolle, Wartung oder Grundstückspflege, weshalb sie auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der Anbaustraße in ähnlicher Weise angewiesen sind wie baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke […].“

Anforderungen an eine Verteilungsregelung

„Wenn in Gebieten – wie im [vorliegenden] Abrechnungsgebiet […] – eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, sind die in § 131 Abs. 2 BauGB aufgezählten Verteilungsmaßstäbe in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Damit wird zwar der Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht verdrängt und den Gemeinden für die nach § 132 Nr. 2 BauGB erforderliche satzungsmäßige Verteilungsregelung ein durchaus weiter normativer Spielraum eröffnet. Nicht erforderlich ist es, „die Art“ und „das Maß“ der Nutzbarkeit im Einzelnen zu erfassen und jeden einzelnen Unterschied in dem Verteilungsmaßstab abzubilden. Das Differenzierungsgebot verlangt lediglich, dass der Verschiedenheit der Nutzungen nach Art und Maß „entsprochen“, also in vorteilsgerechter Weise Rechnung getragen wird […].“

Hier: Für den Solarpark ist eine gesonderte Verteilungsregelung notwendig.

„Der Erschließungsvorteil, der die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt, besteht verallgemeinernd in der durch die erstmalige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage eröffneten Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme, die ihrerseits den Gebrauchswert – nicht notwendigerweise den Verkehrswert – des Grundstücks erhöht […]. Die von der [Gemeinde] in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, was auf einem Grundstück erwirtschaftet werden kann, ist daher unerheblich. Das Ausmaß des jeweiligen Erschließungsvorteils richtet sich nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme dieser Anlage; es ist zugleich abhängig von dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks. Dabei stellt das Erschließungsbeitragsrecht nicht auf den Umfang des konkret im Einzelfall auftretenden Sondervorteils ab, sondern begnügt sich mit einer typisierenden und pauschalierenden Abbildung.

Gemessen an diesem Maßstab ist bei einer Anbaustraße der Sondervorteil für Flächen, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (nur) Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht zulässig sind, zwar in dem Sinn beachtlich, dass sie bei der Aufwandsverteilung (beim „Ob“) zu berücksichtigen sind […]. Der Sondervorteil ist aber – bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise – im Vergleich zu „normaler“ gewerblicher oder auch Wohnnutzung so gering, dass sie bei der Verteilung (beim „Wie“) in einem deutlich geringeren Ausmaß zu belasten sind.

Eine Nutzung des Grundstücks mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage ist aus dem Blickwinkel der Erschließungsbeitragsrechts typischerweise durch zwei Besonderheiten gekennzeichnet: zum einen durch einen überdurchschnittlich großen Flächenbedarf […] bei geringer, nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienender baulicher Nutzbarkeit, zum anderen durch einen geringen Zu- und Abfahrtsverkehr. Denn der Betrieb einer Photovoltaikanlage löst keinen Kundenverkehr aus und erfordert in aller Regel keine permanente Anwesenheit von Personal, sondern nur gelegentliche, wenn auch regelmäßige Besuche zur Kontrolle, Wartung oder Grundstückspflege. Die (wahrscheinliche) Inanspruchnahme der Erschließungsanlage wird demnach in quantitativer wie qualitativer Hinsicht ganz erheblich geringer sein als bei einer „normalen“ gewerblichen Nutzung. Sie dürfte bei typisierender Betrachtung auch spürbar niedriger liegen als bei der Wohnnutzung mit einem Einfamilienhaus, die täglichen Ziel- und Quellverkehr auslösen dürfte […].

Ein solcher geringer Sondervorteil kann durch die allgemeine Verteilungsregelung [der EBS] nicht hinreichend abgebildet werden, weshalb es für die Abrechnung der [streitgegenständlichen] Erschließungsanlage […] einer Sonderregelung bedarf, um eine unverhältnismäßige Belastung der im Eigentum der Klägerin stehenden Teilfläche Photovoltaik zu vermeiden.

Insbesondere genügt § 6 Abs. 4 [der vorliegenden EBS] nicht, um eine vorteilsgerechte Beteiligung sicherzustellen. Nach dieser Vorschrift werden beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen. Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mag zwar typischerweise ähnlich großflächig sein, löst aber weitaus weniger Verkehr aus. Die Privilegierung des § 6 Abs. 4 EBS reicht daher nicht aus, um den Erschließungsvorteil sachgerecht abzubilden.“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zur Verteilung des Erschließungsbeitrags in den Rdnrn. 901 ff.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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