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17.09.2025

Was gilt für die Verteilung des Aufwands, wenn ein Grundstück an zwei Anlagen oder an zwei Abschnitte angrenzt?

Der Grundsatz:

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Was gilt, wenn ein Grundstück an zwei „einzelne Erschließungsanlagen“ oder an zwei „Abschnitte einer Erschließungsanlage“ angrenzt? Sind diese Fallgestaltungen gleich zu behandeln?

Der Fall:

Ein Grundstück j liegt an zwei Anlagen an. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, dass bei der Verteilung des Erschließungsaufwands jeweils nur ein Teil der Grundstücksfläche zu berücksichtigen sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht für ein an zwei Abrechnungsabschnitten anliegendes Grundstück so entschieden. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nicht entgegengetreten.

Die höchstrichterliche Entscheidung:

Zur Einschätzung der Vorinstanzen führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
„Darüber hinaus hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen Bundesrecht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet, der zufolge das nicht im Eigentum des Klägers stehende Flurstück j nur zu einem kleinen Teil bei der Verteilung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1984 – 8 C 77.83 – (BVerwGE 70, 247 <253 f.>). Dieses betrifft die von der vorliegenden abweichenden Konstellation, dass ein Grundstück an zwei zulässigerweise gebildeten Abschnitten einer einzigen Anbaustraße liegt. Während das Grundstück in einem solchen Fall nur von einer Erschließungsanlage erschlossen wird, wird es, wenn es – wie hier – an zwei selbständige Anbaustraßen grenzt, grundsätzlich durch beide Straßen, d. h. insgesamt zweimal erschlossen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 – 8 C 12.94 – Buchholz 406.11 § 131 Nr. 100 S. 62 f. und vom 12. Mai 2016 – 9 C 11.15 – BVerwGE 155, 171 Rn. 27) und kann eine Belastungsbeschränkung nur nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke erfolgen (BVerwG, Urteil vom 22. April 1994 – 8 C 18.92 – Buchholz 406.11 § 131 Nr. 91 S. 7).“

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie Erläuterungen zu der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Thematik in Rdnr. 737 und 735.


Unsere Tipps für die Praxis:

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