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27.06.2024

Was du heute kannst besorgen… - Anforderungen an die Planung

Der Fall:

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan des Antragsgegners.

In dem beschlossenen Bebauungsplan heißt es, die Regenentwässerung sei auch hinsichtlich der Kapazität und der Leistungsfähigkeit mit der Gemeinde abgestimmt worden. Die Erschließung sei damit gesichert. Im Zuge eines beabsichtigten städtebaulichen Vertrags würden auch Erschließungs- und eventuelle Folgekosten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten geregelt. Es sei nicht erforderlich, im Bebauungsplan selbst konkrete Festsetzungen zur Niederschlagswasserbeseitigung zu treffen. Die Entwässerung sei durch einen Fachplaner konzeptionell gelöst, und es sei ferner geklärt, dass die mit der Marktgemeinde abgestimmte Lösung umsetzbar und wirksam sei. Daher könne die weitere konkrete Planung auf die nächste Planungsebene verlagert werden. Im Umfeld des Geländes sei lediglich ein Mischwasserkanal vorhanden. Ein Anschluss an einen gesonderten Regenwasserkanal sei daher tatsächlich nicht möglich. Eine Versickerung des Niederschlagswassers sei aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Auch eine andere Form der Ableitung sei nicht möglich.

Die obergerichtliche Entscheidung (in Auszügen):

Der BayVGH befasst sich in seiner Entscheidung sowohl mit der Frage der ordnungsgemäßen Behördenbeteiligung bei der Planaufstellung, als auch mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung. Hierbei arbeitet er die rechtlichen Rahmenbedingungen für die notwendige planimmanente Konfliktlösung heraus:

 „In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jeder Bebauungsplan zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden (BVerwG, U.v. 05.05.2015 – 4 CN 4.14 – NVwZ 2015, 1537, juris Rn. 14. M. w. N.). Ergeben sich mithin Problem bei der Niederschlagswasserbeseitigung, zum Beispiel weil – wie hier – eine Bodenversickerung nicht in Betracht kommt und eine bestehende Infrastruktureinrichtung – wie hier laut Planbegründung – an die Grenzen ihrer Kapazitäten stößt, verlangt das Gebot der Konfliktbewältigung für den Fall, dass das Problem ohne Kanalausweitung im Wege einer auf die Kapazitäten des vorhandenen Abwasserkanals abzustimmende Rückhalteeinrichtung gelöst werden soll, dass eine solche grundsätzlich selbst Gegenstand einer Regelung/Festsetzung im Bebauungsplan wird (BVerwG, U.v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 – BverwGE 116, 144, juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 11.02.2014 – 1 N 10.2254 – juris Rn. 39; OVG NW, B.v. 01.12.2021 – 2 B 343/21.NW – juris Rn. 36 ff.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.04.2021 – OVG 2 A 21.18 – juris Rn. 36).“

Das bedeutet jedoch nicht, dass in den Plänen Alles bis ins kleinste Detail geregelt werden muss:

„Festsetzungen eines Bebauungsplans können allerdings auch Ausdruck einer abwägungsfehlerfreien „planerischen Zurückhaltung“ sein. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen und einen Konflikttransfer außerhalb des Bebauungsplans verfolgen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Eine Planung darf aber nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Eine Konfliktverlagerung „ins Blaue hinein“ ist mit dem Abwägungsgebot unvereinbar. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen“

Unsere Hinweise:

Die vorgestellte Entscheidung befasst sich im Schwerpunkt mit Fragen der Bauleitplanung.

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ab der Randnr. 60 weitere Hinweise zur Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage und insbesondere zum Planungserfordernis.


Unsere Tipps für die Praxis:

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