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21.09.2021

Verwirkung der Beitragserhebung wegen Inaussichtnahme eines Erschließungsvertrages

Der Fall:

Die zu einem Erschließungsbeitrag herangezogene Eigentümerin eines erschlossenen Grundstücks (Antragstellerin im nachfolgend geschilderten verwaltungsgerichtlichen Verfahren) begründete ihr Rechtsmittel u.a. mit dem Argument, die Gemeinde habe die Erhebung des Beitrags verwirkt, weil sie angekündigt habe, mit einem Investor für einen Logistikbetrieb, der von der in Rede stehenden Erschließungsanlage einen Vorteil habe, einen Erschließungsvertrag vorbereiten zu wollen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO blieb erstinstanzlich ohne Erfolg; die Antragstellerin wandte sich daraufhin mit der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht.

 

Die obergerichtliche Entscheidung:

„Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner sein Recht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht verwirkt habe. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Verwirkung im Abgabenrecht nur in Betracht komme, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche, der Pflichtige sich darauf verlassen habe, sich nach den Umständen des Einzelfalls darauf habe verlassen dürfen und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrags eingerichtet habe, sodass die Geltendmachung des Beitrags unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Hier dürfte es schon an einem unangemessenen Zeitablauf fehlen; ebenso an einem Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin, aus dem sie habe schließen können, dass der Antragsgegner keine Beiträge mehr erheben werde. Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben hinweisen könnten, seien weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.

Abgesehen davon, dass sich die Beschwerde bereits nicht zu der Annahme des Verwaltungsgerichts verhält, dass es schon an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment fehlen dürfte, zeigt sie kein Verhalten des Antragsgegners auf, das einen Vertrauenstatbestand rechtfertigen könnte. Dass der Antragsgegner in dem gegen die Baugenehmigung für den Logistikbetrieb gerichteten Rechtsmittelverfahren der Antragstellerin und ihrer Nachbarn erklärt haben solle, er bereite einen Erschließungsvertrag vor, nach welchem der Investor verpflichtet werde, die Kosten für die Anbindung seines Logistikbetriebes zu tragen, und diese Anbindung eine aufschiebende Bedingung in der maßgeblichen Baugenehmigung für die Aufnahme der Bautätigkeit gewesen sei, begründet keinen Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Antragstellerin. Auf die Übernahme der Erschließungskosten durch den Investor durfte sie angesichts ihres Interesses, eine Aufhebung der Baugenehmigung zu erreichen, sowie des Umstandes, dass ein Erschließungsvertrag letztlich nicht zu Stande gekommen ist, nicht schutzwürdig vertrauen. Unbeschadet dessen ist nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Erschließungsbeitrages ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (…).“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die Erläuterungen zur Verwirkung bei Rdnrn. 1128 f. – mit vielen Beispielsfällen.


Unsere Tipps für die Praxis:

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