Die Eckvergünstigung ist ein Standardpassus der allermeisten Erschließungsbeitragssatzungen und führt dazu, dass Grundstücke, die mehrfach erschlossen sind, gegenüber einfach erschlossenen Grundstücken günstiger gestellt werden. Wie ist das aber mit dem strengen Gleichheitssatz des Beitragsrechts vereinbar?
Der Kläger ist Eigentümer eines erschlossenen Grundstücks und wir zu einem Erschließungsbeitrag i.H.v. von ca. 88.000 EUR herangezogen. Die Gemeinde hatte in ihrer Erschließungsbeitragssatzung (EBS) geregelt, dass die Eckvergünstigung generell ohne Rücksicht auf die erfolgte oder zukünftige Beitragszahlung für die weitere(n) Erschließungsanlage(n) gewährt wird. Diese Regelung, die andere erschlossene Grundstücke ent- und seines stärker belastet, sei rechtswidrig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Wenn, dann dürfen nur die Grundstücke entlastet werden, für die feststeht, dass sie schon einmal einen Erschließungsbeitrag gezahlt haben.
Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich hatte der Kläger das Nachsehen. Die Regelung der EBS ist dem Gleichheitssatz vereinbar.
Grundgedanken zur Gewährung der Eckvergünstigung
„Nach § 38 Abs. 4 KAG [BW] können die Gemeinden in der Satzung vorsehen, dass Grundstücke, die durch eine weitere gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, bei der Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten nur anteilig oder überhaupt nicht berücksichtigt werden. Durch diese sogenannte Mehrfacherschließungsvergünstigung wird eine andere Erschließungsanlage, die bei der Prüfung des Erschlossenseins „hinwegzudenken“ ist […], bei der Kostenverteilung wieder „hinzugedacht“ mit der Folge, dass sich der Beitrag für das mehrfach erschlossene Grundstück ermäßigt und für die übrigen Grundstücke entsprechend erhöht. Rechtfertigung für diese Änderung des Verteilungsschlüssels ist der Umstand, dass die weitere Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage ungeschmälerten Vorteil bringt […].
Ausgehend von der Vorstellung eines geringeren Vorteils durch die zweite Erschließungsanlage liegt der Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung regelmäßig der Gedanke zugrunde, dass eine finanzielle „Doppelbelastung“ des mehrfach erschlossenen Grundstücks durch die Heranziehung zu einem vollen Erschließungsbeitrag für jede der Erschließungsanlagen vermieden werden soll […]. Damit soll Akzeptanzproblemen vorgebeugt werden, die auftreten, wenn seit vielen Jahren verkehrsmäßig erschlossene (und mit Erschließungsbeiträgen belastete) Grundstücke im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines neuen Baugebiets durch eine weitere Anbaustraße erschlossen werden, obwohl sie den durch diese Anbaustraße gebotenen Erschließungsvorteil nicht benötigen und nicht - jedenfalls nicht mit der Folge der erneuten Erschließungsbeitragspflicht - annehmen wollen […].
Die Beklagte hat von der Ermächtigung des § 38 Abs. 4 KAG [BW in seiner EBS] Gebrauch gemacht. Danach wird für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), die […] Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt.“
Eckermäßigung darf davon abhängen, ob ein Beitrag bezahlt wurde
„Die Gemeinde kann die Gewährung einer Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke durch Satzungsregelung davon abhängig machen, dass ermäßigend nur solche das Grundstück erschließende Anlagen berücksichtigt werden, für die ein Beitrag schon gezahlt wurde oder noch zu zahlen ist, und damit im Ergebnis auf die Vermeidung nur einer konkreten finanziellen Doppelbelastung abstellen […]. So kann die Gemeinde beispielsweise regeln, dass eine Ermäßigung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Grundstück neben der abzurechnenden erschließungsbeitragspflichtigen Anbaustraße noch durch eine beitragsfreie historische Straße […] erschlossen wird […].“
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darf die Gemeinde aber auch regeln, dass es darauf nicht ankommt.
„Aus der Sicht der Gemeinde könnte eine solche Regelung allerdings zu beträchtlichen Schwierigkeiten führen, weil dann bei der Abrechnung einer Erschließungsanlage geprüft werden müsste, ob für die Grundstücke, die zusätzlich durch eine weitere Anlage erschlossen werden, ein Beitrag bereits bezahlt worden ist oder bei einem zukünftigen Ausbau jener zweiten Straße gezahlt werden wird. Das kann zu umfangreichen Nachforschungen nötigen; denn dann müsste - beispielsweise - die Klärung der Frage, ob eine Beitragspflicht in früheren Zeiten abgelöst worden ist oder ob es sich um vorhandene Erschließungsanlagen handelt, in die Abrechnung einer anderen Straße einbezogen werden. Es ist deshalb ebenfalls vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt, wenn eine Gemeinde - auch um derartigen Verwaltungserschwernissen zu begegnen - die Ermäßigung generell ohne Rücksicht auf die (erfolgte oder zukünftige) Beitragszahlung für die weiteren Erschließungsanlagen gewährt […]. Auf der Grundlage dieser Überlegungen steht es im Ermessen der Gemeinde, für welche der dargestellten Varianten sie sich entscheidet.“
Die Gemeinde muss aber sicherstellen, dass die einfach erschlossenen Grundstücke nicht übermäßig belastet werden.
„Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke ist grundsätzlich auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als die Ermäßigung für die „Mittelanlieger“ der abzurechnenden Straße, die den vollen Beitrag zu leisten haben, zwangsläufig einen höheren Erschließungsbeitrag nach sich zieht. Dies entspricht dem der Ermäßigungsregelung zugrundeliegenden Gedanken, dass der auf die Eigentümer der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallende Beitrag wegen des geringeren Vorteils, den die zweite Erschließungsanlage für das Grundstück in der Regel mit sich bringt, zu ermäßigen ist, und dass andererseits die „Mittelanlieger“, denen die Anlage einen relativ höheren Vorteil bringt als dem mehrfach erschlossenen Grundstück bzw. dem Eckgrundstück, einen entsprechend höheren Betrag zahlen müssen […].
Allerdings kann die danach grundsätzlich zulässige Ermäßigungsregelung wegen des Ausmaßes der den mehrfach erschlossenen Grundstücken gewährten Vergünstigung im Einzelfall mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts […] muss die Umverteilung des Ermäßigungsbetrags zu Lasten der „Mittelanlieger“ dahin begrenzt sein, dass auf die Mittelgrundstücke in Folge der Ermäßigung nicht mehr als das Eineinhalbfache des Betrags entfallen darf, der auf sie bei einer vollen Belastung der mehrfach erschlossenen Grundstücke entfallen würde. Soweit diese Grenze überschritten wird, hat die Gemeinde - so das Bundesverwaltungsgericht - entsprechende Mehrbeträge selbst zu tragen. […]“
Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie ausführliche Erläuterungen zur Eckvergünstigung in den Rdnrn. 930 ff.
Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.
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