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30.07.2019

K_2019-08-01_Verjährungshöchstfrist und Eintritt der Vorteilslage

Der Grundsatz:

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit, der auch im Erschließungsbeitragsrecht gilt, schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08). Der Landesgesetzgeber entscheidet, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet. So kann er beispielsweise eine sog. Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner bestimmbaren Frist verjährt (s. Matloch/Wiens Rdnr. 440 mit Rechtsprechungshinweisen).

In einer Reihe von Bundesländern hat der jeweilige Landesgesetzgeber auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert und – unterschiedliche – Fristen vorgesehen. In aller Regel wird zur Bestimmung des Fristbeginns auf den Eintritt der oben genannten Vorteilslage abgestellt. Unter welchen Voraussetzungen die „Vorteilslage“ eintritt, war bislang nicht eindeutig geklärt, da die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte / Verwaltungsgerichtshöfe nicht einheitlich war. Auch in der Literatur wurden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Überwiegend wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, es sei auf die technische Fertigstellung der Erschließungsanlage abzustellen. Das BVerwG hat die Frage in seiner aktuellen Entscheidung geklärt.

 

Die höchstrichterliche Entscheidung:

Nach der grundlegenden Entscheidung des BVerfG verlangt das Rechtsstaatsprinzip Klarheit darüber, ob ein Vorteilsempfänger die erlangten Vorteile durch Beiträge auszugleichen hat, und damit eine für den Beitragsschuldner konkret bestimmbare Frist. Dieser muss selbst feststellen können, bis zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Heranziehung rechnen muss. Dies wiederum setzt die Erkennbarkeit des Zeitpunkts voraus, in dem der beitragsrechtliche Vorteil entsteht und die Frist für eine mögliche Inanspruchnahme zu laufen beginnt.

„Maßgeblich kommt es daher im Erschließungsbeitragsrecht zum einen auf die konkrete planerische Grundlage der Gemeinde an, zum anderen auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme Entscheidend ist, ob die Anlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (…).“

 

Unsere Hinweise:

Die Daten der vorgestellten Entscheidung finden Sie in unseren Tipps für die Praxis. In Ihrem Matloch/Wiens finden Sie die maßgeblichen Erläuterungen, die einschlägige Rechtsprechung und Hinweise auf Literatur bei Rdnrn. 440 und 1127.


Unsere Tipps für die Praxis:

Exklusiv für die Bezieher des Matloch/Wiens Erschliessungsbeitragsrechts. Die Tipps für die Praxis tragen dazu bei, die schwierige Materie in den Alltag zu integrieren.

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